Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

144 Braunschweig. 
8 200. 10. Gleichheit vor dem Richter. Alle Landes- 
einwohner sind vor dem Richter gleich. Der privilegirte Gerichtsstand 
ist und bleibt abgeschafft. 
8 201. 11. Rechtsschutz. Niemand darf seinem gesetzlichen 
Richter, es sei in bürgerlichen oder strafrechtlichen Fällen, entzogen, 
noch sonst an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges vor den 
Gerichten gehindert werden. Die Justiz-Collegien dürfen jedoch zu 
Verhandlungen und Untersuchungen, welche dem Urtheilsspruche vorher- 
gehen, einzelnen Gerichtsmitgliedern oder einem ihnen untergeordneten 
Gerichte Aufträge ertheilen; auch kann die Landesregierung in außer- 
ordentlichen und dringenden Fällen, wenn die Zahl der gewöhnlichen 
Mitglieder des zuständigen Gerichtes nicht ausreicht, dieses durch Mit- 
glieder anderer Gerichte verstärken. - 
202. 12. Gesetzliche Verfolgung. Jeder Verhaftete 
muß binnen 24 Stunden nach seiner Verhaftung verhört, von deren 
gesetzlicher Ursache in Kenntniß gesetzt, und im Falle der Fortdauer 
dieser Ursache ohne Verzug seinem zuständigen Richter überliefert werden. 
Dieser wird dem Antrage des Verhafteten auf Entlassung gegen 
genügende Caution Statt geben, dafern nicht dringende Anzeigen eines 
schweren peinlichen Verbrechens wider ihn vorliegen. 
03. 13. Rechte der Angeschuldigten. Keinem An- 
geschuldigten darf das Recht der Beschwerdeführung während der Unter- 
suchung, das Recht der Vertheidigung oder der verlangte Richterspruch 
versagt werden. 
204. 14. Schutz gegen Verlängerung der Haft. 
Die Gerichts= und Polizeibehörden des Landes, welchen der verfassungs- 
mäßige Schutz der bürgerlichen Freiheit zunächst anvertrauet ist, sind in 
den Untersuchungen gegen verhaftete Angeschuldigte dafür verantwortlich, 
daß deren Haft nicht länger dauere, als die Erforschung der Verbrechen 
und die zu sichernde Anwendung der Strafe erfordert. Besonders wird 
den Obergerichten die Pflicht auferlegt, über die Befolgung dieser Vor- 
schrift strenge zu wachen und Uebertretungen derselben zu ahnden. 
5 205. 15. Vergehen im Auslande. Landes-Einwohner, 
welche im Auslande strafbare Handlungen begangen haben, können im 
biesigen Staatsgebiete nicht anders zur Untersuchung und Strafe ge- 
zogen werden, als insofern jene Handlungen nach gemeinem Deutschen 
Criminalrechte mit Strafen bedrohet sind. 
Gegen Fremde, welche im Auslande Vergehen begangen haben, 
können die hiesigen Gerichte nur verfahren, wenn ein Verbrechen gegen 
den hiesigen Staat oder gegen Landes-Einwohner begangen ist, oder 
zufolge einer von der Landesregierung erhaltenen Ermächtigung. 
4. 16. Auslieferung der Verbrecher. Die Aus- 
leserung von Landes-Einwohnern an fremde Regierungen findet nicht 
att. 
Die Auslieferung von Fremden an auswärtige Regierungen darf 
nicht ohne Genehmigung der Landesregierung geschehen. 
Diese wird nicht versagt werden, wenn die Auslieferung von einer 
Regierung der Staaten des Deutschen Bundes verlangt wird, gegen
	        
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