Geschäftsordnungen. 725
denten über die Verteilung der Gesamtzahl wird die Abordnung zu einem
Dritteil aus Mitgliedern der Ersten Kammer und zu zwei Dritteilen aus
Mitgliedern der Zweiten Kammer gebildet, welche in jeder Kammer der
Präsident aus ihren Mitgliedern ernennt, falls nicht von der Kammer
eine Wahl beschlossen wird.
Die Präsidenten beider Kammern befinden sich, wenn nicht beide
Kammern übereinstimmend eine Ausnahme beschließen, jedesmal an der
Spitze der Abordnung.
6 11. Die gemeinschaftliche Kommission zur Prüfung der ständischen
Kassenrechnungen und die gemeinschaftliche Kommission für die Leitung
der Staatsschuldenverwaltung bestehen je aus 2 Mitgliedern der Ersten
Kammer und 5 Mitgliedern der Zweiten Kammer.
Außerdem wird eine gemeinschaftliche Bibliothekkommission gebildet,
der 2 Mitglieder der Ersten Kammer und 5 Mitglieder der Zweiten
Kammer angehören.
Jede Kammer wählt die von ihr zu entsendenden Kommissions-
mitglieder für sich.
Die erste Sitzung einer Kommission wird von dem im Lebensalter
ältesten Mitglied der Kommission einberufen.
Beschlußfähig sind die gemeinschaftlichen Kommissionen, sobald min-
destens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden mit absoluter Stimmen-
mehrheit.
§5 12. Die Benützung der ständischen Büchersammlung und des
ständischen Archivs steht auf der Kanzlei jedem Ständemitglied frei.
Gegen Bescheinigung werden Schriften aus der Büchersammlung
an die Ständemitglieder zur Benützung außerhalb der Kanzlei abgegeben.
Nach vier Wochen ist die entliehene Schrift von dem Ständemitglied
zurückzugeben, wenn ein anderes Ständemitglied sie zu benützen wünscht.
Auch sind zum jährlichen Büchersturz die entliehenen Schriften zurück-
zugeben. Diese Beschränkungen gelten nicht für Schriften, welche von
den Berichterstattern der Ausschüsse und Kommissionen für ihre Arbeiten
gebraucht werden.
Schriften der Handbibliotheken der Kammern sollen nur ausnahms-
weise zur Benützung außerhalb der Kanzlei abgegeben werden. Wenn
nicht im einzelnen Fall eine Ausnahme gestattet worden ist, sind die
abgegebenen Schriften am gleichen Tag zurückzugeben und dürfen sie
nicht nach auswärtigen Orten verbracht werden. **“
Wer eine Schrift verliert oder beschädigt, hat der ständischen Kasse
den Ladenpreis zu ersetzen.
5 13. Die Polizei im Innern derjenigen ständischen Gebäude, welche
gemeinschaftlich sind, wird, insofern sie sich nicht auf die Geschäftsräume
der einzelnen Kammer bezieht, von den Präsidenten der beiden Kammern
gemeinsam verwaltet, mit Vorbehalt der Entscheidung der letzteren im
Falle einer nicht zu hebenden Meinungsverschiedenheit. Bei Gefahr im
Verzug können die erforderlichen Maßregeln von jedem der Präsidenten
selbständig ergriffen werden.