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länder gehörig ausweisen, so baben sie von
jedem an den Wagen gespannten Mähnstücke
vier Gulden zu bezahleh.
128. Nachberichtigungen und Nachsen-
dungen der Maur; oder Reisepässe, so wie
der Ateestate und Zeugnisse, werden in keinem
Falle gestattet.
120. Die Stadtpolizei: Direktionen und
Kommissionen haben ibrerseits zur Vistrung
der Maut-Reisepässe ein brauchbares Sub-
sekt zu wählen, und dasselbe über seine da-
bei zu erfüllende Obliegenbeit binlänglich zu
instruiren.
Sollte es obigen Behörden an einem sol-
chen Subjekee fehlen, so haben sie sich an die
General= Zoll= und Maut-Direktion zu wen-
den, welche für die erfoderliche Bestellung
sorgen wird.
130. Um dem Mißbrauche zu begegnen,
welcher bisber dadurch ausgeübt wurde, daß
man durch geringere Bespannungen der bö-
beren Weggelds-Reichniß zu entgeben suchre,
wird festgesezt: daß bei dem leichten Fubr-
werke das Weggeld zu 2 Pferde nur alsdann
genommen wird, wenn das Gefährt eine offe-
ne, zwei: drei: oder auch viersizige Chaise
ist, und sich, mir Einschluße des Kutschers,
niche mehr als 4 Persenen mit einem Keffer,
oder einem Mantelsacke; oder § Personen ob-
ne alles Gepäcke dabei befinden. In allen
Fällen, worin diese Bestimmungen überslie-
gen werden, muß das Weggeld für 3 Pferde,
und wenn das Gesihrt ein sogenannter ge-
schlossener und gerackter Wagen ist, auf wel-
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chem sich mehr als 3 Personen befinden, für
4 Pferde enrrichter werden.
Reisende, welche für sich schon mit einer
stärkeren, als der erwähnten Besrannung er-
scheinen, haben das Weggeld nach der Zabl
der wirklich angespannten Mähnstäcke zu ent-
richten.
131. Bei Postwaͤgen, Landkutschen, und
mit Guͤter beladenen Fuhrwerken reisender
Kaufleute wird, da von den beiden ersten die
Orte ihrer Bestimmung bekannt sind, und
leztere obnebin, der Zoll- und Mautbehand-
lung wegen, an ein Hallamt verwiesen wer-
den muͤssen, kein Aversum, sondern die fest-
gesezte Weggelds-Gebühr; doch jederzeit mit
Zurechnung eines Pferdes mehr für die tast
des Wagens, abgefodert.
132. Da alle über die Grenze ein= und aus-
liebende Fubr= und Boten-Wägen, in Hin-
sicht der Maut-Entrichtung, entweder an ein
Hallamt im lande, oder, wenn sie dieses nur im
Durchzuge berühren, an eine Austritts. Maut-
postirung verwiesen werden; so bleiben diese
von der Enerichtung eines Aversums ebenfalls
befreiet.
Dagegen müssen sie das Weggeld zu tande
mit 2 Kreuzern für Consumo- und Essito-
Güter, für die Transito - Güter aber mit 1
Krenzer, von 10 zu 10 Zemner ibrer tadung,
und von jeder Straßenstunde bezahlen, welche
das Fuhrwerk zurückzulegen bat.
133. Auch zu Wasser ist das Weggeld, ob-
ne Ausnahme, zu entrichten; nur mit dem Un-
terschiede, daß die oben ausgeworfene Gebühr
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