Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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länder gehörig ausweisen, so baben sie von 
jedem an den Wagen gespannten Mähnstücke 
vier Gulden zu bezahleh. 
128. Nachberichtigungen und Nachsen- 
dungen der Maur; oder Reisepässe, so wie 
der Ateestate und Zeugnisse, werden in keinem 
Falle gestattet. 
120. Die Stadtpolizei: Direktionen und 
Kommissionen haben ibrerseits zur Vistrung 
der Maut-Reisepässe ein brauchbares Sub- 
sekt zu wählen, und dasselbe über seine da- 
bei zu erfüllende Obliegenbeit binlänglich zu 
instruiren. 
Sollte es obigen Behörden an einem sol- 
chen Subjekee fehlen, so haben sie sich an die 
General= Zoll= und Maut-Direktion zu wen- 
den, welche für die erfoderliche Bestellung 
sorgen wird. 
130. Um dem Mißbrauche zu begegnen, 
welcher bisber dadurch ausgeübt wurde, daß 
man durch geringere Bespannungen der bö- 
beren Weggelds-Reichniß zu entgeben suchre, 
wird festgesezt: daß bei dem leichten Fubr- 
werke das Weggeld zu 2 Pferde nur alsdann 
genommen wird, wenn das Gefährt eine offe- 
ne, zwei: drei: oder auch viersizige Chaise 
ist, und sich, mir Einschluße des Kutschers, 
niche mehr als 4 Persenen mit einem Keffer, 
oder einem Mantelsacke; oder § Personen ob- 
ne alles Gepäcke dabei befinden. In allen 
Fällen, worin diese Bestimmungen überslie- 
gen werden, muß das Weggeld für 3 Pferde, 
und wenn das Gesihrt ein sogenannter ge- 
schlossener und gerackter Wagen ist, auf wel- 
5— 
chem sich mehr als 3 Personen befinden, für 
4 Pferde enrrichter werden. 
Reisende, welche für sich schon mit einer 
stärkeren, als der erwähnten Besrannung er- 
scheinen, haben das Weggeld nach der Zabl 
der wirklich angespannten Mähnstäcke zu ent- 
richten. 
131. Bei Postwaͤgen, Landkutschen, und 
mit Guͤter beladenen Fuhrwerken reisender 
Kaufleute wird, da von den beiden ersten die 
Orte ihrer Bestimmung bekannt sind, und 
leztere obnebin, der Zoll- und Mautbehand- 
lung wegen, an ein Hallamt verwiesen wer- 
den muͤssen, kein Aversum, sondern die fest- 
gesezte Weggelds-Gebühr; doch jederzeit mit 
Zurechnung eines Pferdes mehr für die tast 
des Wagens, abgefodert. 
132. Da alle über die Grenze ein= und aus- 
liebende Fubr= und Boten-Wägen, in Hin- 
sicht der Maut-Entrichtung, entweder an ein 
Hallamt im lande, oder, wenn sie dieses nur im 
Durchzuge berühren, an eine Austritts. Maut- 
postirung verwiesen werden; so bleiben diese 
von der Enerichtung eines Aversums ebenfalls 
befreiet. 
Dagegen müssen sie das Weggeld zu tande 
mit 2 Kreuzern für Consumo- und Essito- 
Güter, für die Transito - Güter aber mit 1 
Krenzer, von 10 zu 10 Zemner ibrer tadung, 
und von jeder Straßenstunde bezahlen, welche 
das Fuhrwerk zurückzulegen bat. 
133. Auch zu Wasser ist das Weggeld, ob- 
ne Ausnahme, zu entrichten; nur mit dem Un- 
terschiede, daß die oben ausgeworfene Gebühr 
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