Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

71 — 72 
XIX. Abschnitt. 
Mautstraf-Fälle und deren Verhandlung. 
S. 171 — 102. 
171. Wenn ein Reisender seinen Ein= und 
Austritt über die Mautlinieauf anderen, als 
auf solchen Wegen nimmt, wo eine Mant- 
stätte errichtet ist, und er blos der Maut-Auf- 
sicht, nicht aber zugleich einer Zoll-Maut, 
Weggelds= und Aufschlags-Reichniß unter- 
liegt, so wird er mit einer arbitrarischen 
Strafe von # bis § Gulden belegt. Unterliege 
er aber überdieß einer der erwähnten Reich- 
nisse, so wird auf ihn die für folgende Fälle 
festgesezte Strafbestimmung angewender, 
172. Zollpflichtige, welche sich nachstehen- 
de Arten der Defraudationen zu Schulden 
kommen lassen, — als: 
durch Umgebung der Maurstätte mit Effek- 
ten, Gütern und Waaren, ohne Aus- 
nahme, wovon eine Abgabe zu entrich- 
ten ist; 
— Verschweigen eines, oder mehrerer ge: 
ladener Colli;z 
— Angabe einer falschen Bestimmung der 
Güter und Colli, statt der wabren, die 
sie baben; 
— eine zum Transit angegebene kürzere 
Route, als der Angeber wirklich ge- 
nommen bat, oder der Verhandlung 
gemäß nemmer follte; 
— eine geringere Angabe der Quantität 
und Qualitä der Güter, oder auch 
ihres Wertbes, wenn sie nach diesem 
verzollt werden; 
— beimlich (das ist, ohne Vorwissen ei- 
nes Maut-Amtes oder einer Halle) ge- 
schehene Abstöße, Uebergaben, oder 
Auswechslungen der Guter; 
durch unterlassenes Anmelden bei den Maut- 
oder Hallämtern, wohin die Anweisung 
von einer anderen Mautpostirung oder 
Halle gescheben ist; 
— unterlassenes Ueberbringen der von ei- 
nem Amte oder Station an eine andere 
angewiesenen Güter; 
— Unrichtigkeiten, welcher Art sie seyen, 
zur Erwirkung unzuläßiger Rückver- 
guͤtungen; 
— Beiladung eines Essito-Gutes zum 
Transito-Gute, ohne Anzeige bei ei- 
nem Hall- oder Mautamte; 
— Angabe eigentlicher Essito-Guͤter als 
Transito- oder Consumo-Gut, oder 
gegensettig, wenn die falsche [Angabe 
einen Nachtheil des Aerars bezielt; 
— gesezwidrigen Gebrauch der Polleten; 
— nicht gesezlich gestattete Ueberlassung 
der Polleten an einen anderen, als an 
den Zollpflichtigen, dem sie zugefertiget 
wurden; 
— Mißbrauch von Begünstigungen jeder 
rt; 
— gaͤnzlich unterlassene, oder unrichtig 
gemachte Ablage der Polleten; 
— Korrigiren, Radiren, oder sonstiges 
Verfälschen der Polleten, Designatio- 
nen, Waagzettel und Rezepissen 2c. 2c. 
werden in allen diesen Fällen, wenn die Tran- 
zito - Gefälle allein gesährdet worden sind, 
und der Betrag der Zoll= und Mant-Gebüh- 
ren nicht fünf Gulden übersteig:, mit Er- 
bolung der vier fachen Tranzito-Gebühr 
bestraft. 
173. Steigt aber der Betrag über fünf 
Gulden, so müssen, außer dem vier fachen 
Betrage, auch noch so viele Gulden be- 
zablt werden, als Zentner zur tadung stehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.