Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die  Diaten  und  Reisegelder  des  Landgerichtsund

  Rentamts-Personals  im  Kdulgreiche  betreffend.)


Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  neuen  organischen  Edikte,  in  Hinsicht
  der  Diten  und  Reisegelder  des  tandgerichts=
  und  Rentames-Personals,  keine  bestimmten,
  alle  Fälle  umfassenden  Vorschriften
geben,  und  deßhalb  von  den  Finanz-Direktionen
  schon  mehrere  Anfragen  gestellt  worden
  sind;  so  fanden  Sich  Seine  königliche
Majestt  bewogen,  über  die  künftigen  Bezüge
  an  Diäten  und  Reisegeldern  des  tandgerichts=
  und  Rentamts,  Personals  die  nachstebenden
  Bestimmungen  festzusezen,  welche
zur  Wissenschaft  und  strengen  Darnachachtung
  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht
  werden.
München  den  9.  Mai  1809.
Freiberr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General.  Sekretär
G.  Geiger.

 

—  .

Regulativd
über  die  Diäten  und  Reisegebühren  des  tandgerichts=
  und  Rencamts-Personals  im  Königreiche
  Baiern.

A.  Diäten  und  Reisegebühren  des  Landgerichts-Personals.

I.  In  Amtsgeschäften
o)  inner  der  Amtegrenze:
1.  dem  tandrichter  gebühren  in  eigentlichen
Amtsgeschäften,  welche  in  dem  einem  hand-700



richter  zugewiesenen  ordentlichen  Geschäfte
kreise  liegen,  keine  Diäten,  und  eben  so  we
nig  auch  Pferde  oder  Gefährt-Gelder,  fü
deren  Ersaz  er  im  Ullgemeinen  24  Schäffe
Besoldungs=  Haber  bezieht,  also  —fl.—kr

2.  dem  ersten,  wie  auch  dem  zweiten  tand
herichts:  Assessor  aber,  wenn  er  princi
Paliter,  d.  i.  statt  des  tandrichters  un
ohne  denselben  reiset,  an  Diäten  un!
ferdegeldern  zusammen  täglich  3fl.  —  kr

Doa  jedoch  der  tandrichter  eben  weger
der  Amtsreisen  den  Haber  bezieht,  so  lieger
vorzüglich  ihm  diese  Reisen  ob,  und  er  kan
daber  nur  im  unverschieblichen  und  wahrer
Verbinderungsfalle  solche  Reisen  einem  As
sessor  übertragen.

TAuch  werden  für  Reisen  in  Polizelsachen,
da  diese  der  tandrichter  zu  machen  bat,  keine
Diäten  passirt.

3.  Dem  tandgerichts=  Aktuar,  er  mag  den
tandrichter,  oder  den  dem  tandrichter  subslituirten
  Assessor  als  Aktuar  begleiten,

fuͤr  Diaͤten  und  Nirtgeld  ebenfalls  täglich..

  3ʒgfl.  —  kr.

4.  dem  Schreiber,  er  mag  den  Landbrichter
oder  einen  der  Assessoren  begleiten,  für  Diäten
  und  Rittgeld  taͤglich  .  2fl.  —  kr.

5.  dem  Gerichtsdiener  unb  seinen  Knechten,
wie  oben  dem  Landrichter,  aus  analogen
Gründen  .  .  —fl.  —  kr.

b)  ausserbalb  der  Amtsgrenze  gebühren

1.  dem  tandrichter,  da  Geschäfte  ausser  der
Amtsgrenze  schon  ihrer  Natur  nach  nie  zu
den  ordentlichen  Amtsgeschäften  gerechnet
*-  .