Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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C. #A§# Wo noch kein Bürger-Militär 
besteht, wird die erste Wahl-Kommission 
aus dem Gemeinde-Rathe, und wenn die- 
ser die erfoderliche Zahl von Mitgliedern 
nicht enthält, durch Beiziehung einiger aus 
den angesehensten Gemeinde= Gliedern unter 
obrigkeitlicher Leitung gebildet. Durch diese 
wird sodann die Wahl vorschriftmäßig voll- 
zogen. 
. 55. Wo das Bürger-Militär be- 
reits formirt ist, besteht die Wahl:Kom- 
mission: 
a) bei einem Regimente: aus den Re- 
giments-Kommandanten als Vorstande, 
aus den Bataitllons-Kommandanten? 
und aus den Altesten Haputleuten; 
b) bei einem Bataillon: aus den Ba- 
taillons Kommandanten als Vorstande, 
den ältesten zwei Hauptleuten und Ober- 
lieutenants. 
Wenn das Bürger-Militär so schwach 
ist, daß die steben Wahl = Kommissions= 
Kitglieder nicht alle durch Offiziere besezt 
werden können, so sollen die noch Abgehen- 
den durch die im Range altesten Unteroffi- 
ziere ersezt werden. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach 
den hierüber bestehenden besonderen Verord- 
nungen. 
. 56. Bei der Wahl der Offtziere soll 
vorzüglich auf solche Männer Rücksicht ge- 
nommen werden, welche Diensteifer und die 
ersoderlichen Keuntnisse bestzen, dabei die 
Achtung ihrer Mitburger genießen. Die 
Wähler sind deshalb verbunden, ihre Stim- 
— 
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men einzeln und motivirt zu Protokoll zu ge- 
ben, und eigenhaͤndig zu unterschreiben. 
. P7. Die Stabs Offiziere rücken 
nach khrem Range dienstmäßig vor; der 
Major wird aus den Kapitäns ohne Unter- 
schied der Waffengattungen gewählt. 
Die subalternen Offiziere rücken gleich- 
falls nach ihrem Range in höhere Chargen 
vor; die Unterlientenants werden gewählt, 
und eben so die Junker. 
Wenn ein Offtier nicht in eine höhere 
Charge vorrücken, oder ein Gardist zum Of- 
fizier nicht befördert seyn will, so muß er 
seine Verzichtleistung dienstmäßig und schrift- 
lich anzeigen; derselbe kann alsdann aber 
auch nie mehr in eine höhere Charge vor- 
rücken. 
.K. 58. Bei dienstmaͤßigem Vorruͤcken 
in hoͤhere Stellen hat keine Wahl statt, 
sondern der kommandirende Offizier legt die 
Offiziers-Rang-Liste mit seinem Vorschlage 
dem General- Kommissariate vor, welches 
dieselbe mit seinem Gutachten an das Mini- 
sterium des Innern sendet. 
F. Jo. Die Stabs Offiziere erhal- 
ten Patente vom genannten Ministerium, 
die subalternen Offiziere von dem einschlägi- 
gen General-Kreis= oder Stadt-Kommis- 
sariate, von welchem für die Junker und 
Unterchirurgen Anstellungs-Ordres ausgefer- 
tiget werden. 
Unilform. 
S. 60. Die Infankerie, Kavallerie, Artil- 
lerie und die Pioniers des Burger-Militárs 
(62)
	        
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