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C. #A§# Wo noch kein Bürger-Militär
besteht, wird die erste Wahl-Kommission
aus dem Gemeinde-Rathe, und wenn die-
ser die erfoderliche Zahl von Mitgliedern
nicht enthält, durch Beiziehung einiger aus
den angesehensten Gemeinde= Gliedern unter
obrigkeitlicher Leitung gebildet. Durch diese
wird sodann die Wahl vorschriftmäßig voll-
zogen.
. 55. Wo das Bürger-Militär be-
reits formirt ist, besteht die Wahl:Kom-
mission:
a) bei einem Regimente: aus den Re-
giments-Kommandanten als Vorstande,
aus den Bataitllons-Kommandanten?
und aus den Altesten Haputleuten;
b) bei einem Bataillon: aus den Ba-
taillons Kommandanten als Vorstande,
den ältesten zwei Hauptleuten und Ober-
lieutenants.
Wenn das Bürger-Militär so schwach
ist, daß die steben Wahl = Kommissions=
Kitglieder nicht alle durch Offiziere besezt
werden können, so sollen die noch Abgehen-
den durch die im Range altesten Unteroffi-
ziere ersezt werden.
Das weitere Verfahren richtet sich nach
den hierüber bestehenden besonderen Verord-
nungen.
. 56. Bei der Wahl der Offtziere soll
vorzüglich auf solche Männer Rücksicht ge-
nommen werden, welche Diensteifer und die
ersoderlichen Keuntnisse bestzen, dabei die
Achtung ihrer Mitburger genießen. Die
Wähler sind deshalb verbunden, ihre Stim-
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men einzeln und motivirt zu Protokoll zu ge-
ben, und eigenhaͤndig zu unterschreiben.
. P7. Die Stabs Offiziere rücken
nach khrem Range dienstmäßig vor; der
Major wird aus den Kapitäns ohne Unter-
schied der Waffengattungen gewählt.
Die subalternen Offiziere rücken gleich-
falls nach ihrem Range in höhere Chargen
vor; die Unterlientenants werden gewählt,
und eben so die Junker.
Wenn ein Offtier nicht in eine höhere
Charge vorrücken, oder ein Gardist zum Of-
fizier nicht befördert seyn will, so muß er
seine Verzichtleistung dienstmäßig und schrift-
lich anzeigen; derselbe kann alsdann aber
auch nie mehr in eine höhere Charge vor-
rücken.
.K. 58. Bei dienstmaͤßigem Vorruͤcken
in hoͤhere Stellen hat keine Wahl statt,
sondern der kommandirende Offizier legt die
Offiziers-Rang-Liste mit seinem Vorschlage
dem General- Kommissariate vor, welches
dieselbe mit seinem Gutachten an das Mini-
sterium des Innern sendet.
F. Jo. Die Stabs Offiziere erhal-
ten Patente vom genannten Ministerium,
die subalternen Offiziere von dem einschlägi-
gen General-Kreis= oder Stadt-Kommis-
sariate, von welchem für die Junker und
Unterchirurgen Anstellungs-Ordres ausgefer-
tiget werden.
Unilform.
S. 60. Die Infankerie, Kavallerie, Artil-
lerie und die Pioniers des Burger-Militárs
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