Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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und  des  Erkenntnisses  auf  Entlassung  für
den  driten  Fall  ein.

Art.  56.  Der  Kompagnie",  Eskadrons-,
Bataillons,  oder  Regiments-Kommandant,
welcher  die  Mamschaft  an  ihrem  Solde,
Brod,  Kleidung  oder  sonsten  was  zu  ihrer
Verpflegung  gegeben  wird,  betrügerischer
Weise  verkürze,  soll  mis  der  Kassajton  be-Ktraft
  werden.

Arr.  57.  Jede  Milickr=  Person,  welche
aus  betrügerischer  Absicht  zu  viel  Brod=  und
Fourage,  Porzionen  oder  andere  Reguistten
aus  dem  Magazin  oder  sonst  herausnimmt,
oder  die  Verstorbenen,  Defertirten  oder  mit
Abschied  entlassene  Mannschaft  unrichrig,  um
sich  dadurch  Vortheil  zu  verschaffen,  in  den
bisten  sortführt,  soll,  wenn  es  ein  Unterof-F#zier
  ist,  mit  fünfjährigen  Schanzarbeiten,
wenn  es  ein  Offzzier,  Bataillons  oder  Regimenks-Quartlermeister
  ist,  mir  Kassazion
bestraft  werden.

Art.  58.  Jede  Militaͤr-oder  sonst  zur
Armee  gehoͤrige  Person,  welche  sich  einer  bewaffneten
  Mache  oder  einer  Wache,  welcher
eln  eines  Verbrechens  Beschuldigter  übergeben
ist,  um  denselben  zu  befreien,  widersezt  oder
ste  an  Erfüllung  ihrer  Pflicht  hindert,  soll
mit  fünffähriger  Festungsarbeit,  wenn  aber
dabei  Gewaserhä##gkett  mit  bewaffneter  Hand
verübe  worden,  mir  dem  Tode  bestraft  werden.


Art.  59.  Derjenige  Solbat,  welchtr  auf
dem  ihm  anvertrauten  Wachtposten  einen

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Diebfthl  begehr,  oder  das  ihm  auf  demselben
  zur  Verwahrung  anbefohlene  Gur,  besonders
  bei  Ueberschwemmungen  oder  Feuersbrunst
  dlebisch  entwender,  soll  mit  dem  Tode
bestraft  werden.

Art.  60.  Jede  Milicär  oder  sonst  zur
Armee  gehörige  Person,  welche  überwiesen
ist  „eine  Schuzwache  (salve  garde)  oder  die

sich  in  ihrer  Dienstverrichrung  befindende

Gendarmerie  mit  Worten  oder  Gebährden  beleidigee
  zu  haben,  soll,  wenn  es  ein  gemeiner
  Soldat  ist,  auf  zwei  Jahre  mit  der  Festungs=
  Schanzarbeit,  wenn  es  ein  Unterof-#izier
  ist,  auf  vier  Jahre  mit  der  Schanzar,
beit,  wenn  es  aber  ein  Offtzier  ist,  mit  ein
bis  zwei  Jahren  egem  Festungsarreste  in
abgesonderter  Verwahrung,  —  wurde  aber
mit  bewaffneter  Hand  Gewaltthärgkeiten  ausgeübr,
  der  Schuldige  mie  dem  Tode  bestraft
werden.

Art.  61.  Wer  den  Offizier,  der  die  Rond
geht  und  die  Wachten  besichtiger,  oder  denjenigen,
  welcher  die  Patrouille  verrichtet,
mie  Worten  oder  Gebährden  beleidiget,  der
soll,  wenn  es  ein  gemeiner  Soldat  ist,  mit
zwel  Jahren,  wenn  es  eln  Unteroffizier  ist,
mit  vier  Jahren  Festungs,  Schanzarbeit,  und
wenn  es  ein  Offizier  ist,  mit  ein  bie  zwei
Jahren  engem  Festungsarreste  in  abgesonderter
  Verwahrung,  —  derjenige  aber,  welcher
dabei  Gewale  brauchen  und  Hand  an  sie  legen
  würde,  mit  dem  Tode  bestrast  werden.

Art.  62.  Derjenige  Trompeter  oder  Tam-(757)