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und des Erkenntnisses auf Entlassung für
den driten Fall ein.
Art. 56. Der Kompagnie", Eskadrons-,
Bataillons, oder Regiments-Kommandant,
welcher die Mamschaft an ihrem Solde,
Brod, Kleidung oder sonsten was zu ihrer
Verpflegung gegeben wird, betrügerischer
Weise verkürze, soll mis der Kassajton be-Ktraft
werden.
Arr. 57. Jede Milickr= Person, welche
aus betrügerischer Absicht zu viel Brod= und
Fourage, Porzionen oder andere Reguistten
aus dem Magazin oder sonst herausnimmt,
oder die Verstorbenen, Defertirten oder mit
Abschied entlassene Mannschaft unrichrig, um
sich dadurch Vortheil zu verschaffen, in den
bisten sortführt, soll, wenn es ein Unterof-F#zier
ist, mit fünfjährigen Schanzarbeiten,
wenn es ein Offzzier, Bataillons oder Regimenks-Quartlermeister
ist, mir Kassazion
bestraft werden.
Art. 58. Jede Militaͤr-oder sonst zur
Armee gehoͤrige Person, welche sich einer bewaffneten
Mache oder einer Wache, welcher
eln eines Verbrechens Beschuldigter übergeben
ist, um denselben zu befreien, widersezt oder
ste an Erfüllung ihrer Pflicht hindert, soll
mit fünffähriger Festungsarbeit, wenn aber
dabei Gewaserhä##gkett mit bewaffneter Hand
verübe worden, mir dem Tode bestraft werden.
Art. 59. Derjenige Solbat, welchtr auf
dem ihm anvertrauten Wachtposten einen
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Diebfthl begehr, oder das ihm auf demselben
zur Verwahrung anbefohlene Gur, besonders
bei Ueberschwemmungen oder Feuersbrunst
dlebisch entwender, soll mit dem Tode
bestraft werden.
Art. 60. Jede Milicär oder sonst zur
Armee gehörige Person, welche überwiesen
ist „eine Schuzwache (salve garde) oder die
sich in ihrer Dienstverrichrung befindende
Gendarmerie mit Worten oder Gebährden beleidigee
zu haben, soll, wenn es ein gemeiner
Soldat ist, auf zwei Jahre mit der Festungs=
Schanzarbeit, wenn es ein Unterof-#izier
ist, auf vier Jahre mit der Schanzar,
beit, wenn es aber ein Offtzier ist, mit ein
bis zwei Jahren egem Festungsarreste in
abgesonderter Verwahrung, — wurde aber
mit bewaffneter Hand Gewaltthärgkeiten ausgeübr,
der Schuldige mie dem Tode bestraft
werden.
Art. 61. Wer den Offizier, der die Rond
geht und die Wachten besichtiger, oder denjenigen,
welcher die Patrouille verrichtet,
mie Worten oder Gebährden beleidiget, der
soll, wenn es ein gemeiner Soldat ist, mit
zwel Jahren, wenn es eln Unteroffizier ist,
mit vier Jahren Festungs, Schanzarbeit, und
wenn es ein Offizier ist, mit ein bie zwei
Jahren engem Festungsarreste in abgesonderter
Verwahrung, — derjenige aber, welcher
dabei Gewale brauchen und Hand an sie legen
würde, mit dem Tode bestrast werden.
Art. 62. Derjenige Trompeter oder Tam-(757)