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Regieru
Königlich -Baierisches
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augsblatt.
XI. Stück. München, Mittwoch den 15. Maͤrz 1815.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Lozirung der waͤhrend des Konkurses ver-
fallenden StaatsAbgaben betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Unter den verschiedenen Konkurs Ordnungen,
welche bis zur Einführung eines allgemeinen
bürgerlichen Gesezbuches in den Provinzen
Unsers Reiches bestehen, enthalten einige
über das Rechtes Verhältniß derjenigen
Staats Abgaben, welche erst während des
Konkursec fällig werden, keine ganz deutliche
Bestimmung. Zur nähern Erläduterung der-
selben verordnen Wir daher wie folge:
Artikel J.
Alle waͤhrend des Konkurses verfallenden
erdenrlichen und ausserordentlichen Staats-
Abgaben an Real= und Personal Steuern,
Aufschlägen, Kriege Umlagen und derglei-
chen, sollen zur Verfallzeit aus der vorhan-
denen Baarschaft unverzüglich entrichter
werden.
Artikel II.
Sollte diese Bezahlung nicht erfolgt seyn,
so gebührt denselben das Separationsrechr.
Artikel III.
Da gegenwaͤrtige Verordnung nur das-
jenige ausdruͤcklich erklaͤrt, was eine unmit-
telbare Folge allgemeiner Rechtsgrundsaͤze ist;
so ist dieselbe sowohl bei allen kuͤnftigen, als
bei allen schon anhaͤngigen und noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Konkursen in An-
wendung zu bringen.
Wien den S. März 1815.
Max Josepbp.
Vat. Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
von Nemmer.
(Die Abgabe der ven den Gerichts Stellen ver-
langten ärzklichen Gutachten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Zur Beseitigung einiger Ansiände, welche
sich neuerlich zwischen Unsern Medizinal-
Comiteen und Justiz Stellen in der Abgabe
der von den lezten verlangten wissenschaftli-
chen Revisionen ergeben haben, und damie
die Administrazion der Justiz kein Hinder-
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