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betrifft, benehmlich mit den Appellationsge-
richten.
S. 53.
Provisorische Ernennung aller Pelizei-
und Landgerichts Diener, untergeordneten
Aufseher und Verwalter in öffentlichen —
unter der Leitung der obersten Kreis Stellen
stehenden Anstalten; der PolizeiOffzianten,
und anderer subalterner Diener gleicher
Klasse, wobei sich versehen wird, daß die-
selbe bei diesen Anstellungen auf tüchtige
Quiescenten vor allen den pflichtmäßigen
Bedacht nehmen wird. Am Ende eines
jeden Quartals ist eine genaue tabellarische
Machweisung, nach den hierüber noch zu er-
lassenden Bestimmungen, zur Erhohlung der
allerhöchsten Bestärigung einzusenden. Ueber
die Besezung aller übrigen Stellen im Re-
gierungs Fache erstattet sie gutachtliche Be-
richte. Bestätigung der gutsherrlichen Be-
amten nach den gegebenen Vorschriften. Auf-
sicht auf das höhere Amtschersonal, dessen
Verpflichtung und Einweisung. Vorsorge
für die provisorische Verwesung erledigter
Stellen.
K. "4.
Handhabung der Dienst= und Geschäfes-
Ordnung bei allen untergebenen Aemtern
und Behbrden, — Beilegung der Irrungen
und Konflikte zwischen denselben. Sorge
für die ordnungsmäßige Uebergabe und Ueber-
nahme der Aemter. Veranlaßung von Vie
26.4
sirationen und administrativen GeneralUn=
tersuchungen. Erkenntniß in allen Diszi-
plinar Sachen. Verfügung provisorischer
Suspenssonen in dringenden Fällen. Ueber-
weisung der Untersuchungs Akten an den or:
demtlichen Richter, oder gutachtlicher Antrag
auf Stellung vor Gericht, mit Rücksicht auf
das Straf Gesezbuch, und benehmlich mit
den Appellationsgerichten, wenn die Ge-
brechen gleichzeitig in die Justiz-pflege ein-
schlagen, und eine Ausscheidung der Gegen-
stände in der Untersuchung nicht thunlich ist.
*23
Abstellung der Unterthans Beschwerden
gegen Beamten, Schreiber und Diener; der
Klagen gegen Grund= und GerichtsHerren,
wenn sie nicht streitige Rechts Verhältnisse
betreffen; Abstellung der Sportel= und Tar-
Erzesse, und Entscheidung in streitigen Tar-
Gegenständen, gemeinschaftlich mit der Ka-
mer der Finanzen. Aufsichr auf die öffent-
lichen Anwälte in allen administrativen An-
gelegenheiten und Beziehungen; Disziplin
gegen dieselben und Aussicht gegen Winkel-
Advokaten und unberechtigte Schriften Ver-
fertiger.
—*“
Ereheilung der Heurathseicenzen für alle
untergeordneten Beamten und Diener, welche
die Rechte der Staatsdienstragmattk ge-
nießen, bleiht der allerhschsten Stelle vor-
behalten. Wegen des übrigen ersonals,