Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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betrifft, benehmlich mit den Appellationsge- 
richten. 
S. 53. 
Provisorische Ernennung aller Pelizei- 
und Landgerichts Diener, untergeordneten 
Aufseher und Verwalter in öffentlichen — 
unter der Leitung der obersten Kreis Stellen 
stehenden Anstalten; der PolizeiOffzianten, 
und anderer subalterner Diener gleicher 
Klasse, wobei sich versehen wird, daß die- 
selbe bei diesen Anstellungen auf tüchtige 
Quiescenten vor allen den pflichtmäßigen 
Bedacht nehmen wird. Am Ende eines 
jeden Quartals ist eine genaue tabellarische 
Machweisung, nach den hierüber noch zu er- 
lassenden Bestimmungen, zur Erhohlung der 
allerhöchsten Bestärigung einzusenden. Ueber 
die Besezung aller übrigen Stellen im Re- 
gierungs Fache erstattet sie gutachtliche Be- 
richte. Bestätigung der gutsherrlichen Be- 
amten nach den gegebenen Vorschriften. Auf- 
sicht auf das höhere Amtschersonal, dessen 
Verpflichtung und Einweisung. Vorsorge 
für die provisorische Verwesung erledigter 
Stellen. 
K. "4. 
Handhabung der Dienst= und Geschäfes- 
Ordnung bei allen untergebenen Aemtern 
und Behbrden, — Beilegung der Irrungen 
und Konflikte zwischen denselben. Sorge 
für die ordnungsmäßige Uebergabe und Ueber- 
nahme der Aemter. Veranlaßung von Vie 
26.4 
sirationen und administrativen GeneralUn= 
tersuchungen. Erkenntniß in allen Diszi- 
plinar Sachen. Verfügung provisorischer 
Suspenssonen in dringenden Fällen. Ueber- 
weisung der Untersuchungs Akten an den or: 
demtlichen Richter, oder gutachtlicher Antrag 
auf Stellung vor Gericht, mit Rücksicht auf 
das Straf Gesezbuch, und benehmlich mit 
den Appellationsgerichten, wenn die Ge- 
brechen gleichzeitig in die Justiz-pflege ein- 
schlagen, und eine Ausscheidung der Gegen- 
stände in der Untersuchung nicht thunlich ist. 
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Abstellung der Unterthans Beschwerden 
gegen Beamten, Schreiber und Diener; der 
Klagen gegen Grund= und GerichtsHerren, 
wenn sie nicht streitige Rechts Verhältnisse 
betreffen; Abstellung der Sportel= und Tar- 
Erzesse, und Entscheidung in streitigen Tar- 
Gegenständen, gemeinschaftlich mit der Ka- 
mer der Finanzen. Aufsichr auf die öffent- 
lichen Anwälte in allen administrativen An- 
gelegenheiten und Beziehungen; Disziplin 
gegen dieselben und Aussicht gegen Winkel- 
Advokaten und unberechtigte Schriften Ver- 
fertiger. 
—*“ 
Ereheilung der Heurathseicenzen für alle 
untergeordneten Beamten und Diener, welche 
die Rechte der Staatsdienstragmattk ge- 
nießen, bleiht der allerhschsten Stelle vor- 
behalten. Wegen des übrigen ersonals,
	        
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