Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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gen zu den administrativen Stellen und Ge- 
schaͤften. 
S. 62. 
Die Anträge auf Belohnungen und Aus- 
zeichnungen der bei dem innern Dienste an- 
gestellten Beamten, so wie auch anderer 
Unterthanen, die sich um die öffeneliche 
innere Wohlfahrt besonders verdient gemacht 
haben, entweder in Geld oder durch den Ver- 
dienstorden, Medaillen 2c. 
K. 63. 
Die Initiative zu allen Gesezen und 
Verordnungen über Gegenstände der inneren 
Verwaltung; namentlich der Geseze über die 
innere Verfassung, die Polizei= und die Mi- 
litar Konskription mit allen dahin und in die 
Leitung der öffentlichen Anstalten einschla- 
genden Reglements, jedoch in allem benem- 
lich mit den einschlägigen Staats Ministe- 
rien. 
- 
Die Aufsicht über die Redaktion des Re- 
gierungsblatts. 
. 65. 
Die Konkurrenz zur Revisson der bür- 
gerlichen und peinlichen Geseze bei den vor- 
bereitenden Berathungen des Staats Mini- 
steriums der Justiz. 
e. 
Die Entscheidungen der Konflikte zwi- 
350 
schen den Stellen und Behörden des inneren 
Dienstes; die Erledigung der Konflikte der- 
selben mit Stellen und Behäörden anderer 
Dienstes Zweige, benemlich mit den anderen 
betrefsenden Ministerien, und mir Vorbehalt 
der Anbringung bei dem Staatsrathe in den 
Fällen, die dahin geeignet sind. 
. 67. 
Die Formirung des Etats für die ge- 
samte innere Verwaltung, die Verwendung 
der dafür bewilligten Summen nach den im 
Etat festgesezten Positionen und die Aus- 
weisung darüber, dann noch insbesondere 
die Regulirung und Bewilligung der Ge- 
meindellmlagen für die inneren Bedürfnisse 
der Kommunen, bevemlich mit dem Finanz- 
Ministerium. 
. 68. 
Die Geschäftsführung bei dem in den 
Kreisen zusammen zu berufenden Landrathe 
mit den einschlägigen Ministerien. 
. 690. 
Was die Angelegenheiten in Bezug auf 
die protestantischen und reformirten Kirchen- 
Gemeinden insbesondere betrifft, so wird zur 
näheren Bezeichnung des diesfallsigen Wir- 
kungskreises auf die spezielle Instruktion des 
General Konsistoriums vom 8. September 
1800 verwiesen, mit Vorbehalt der Abän= 
derungen, welche sich aus den durch die Ver- 
ordnung vom a7. März d. J. festgesezten 
“)
	        
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