Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Theile des Staats Vermoͤgens verwalten, 
die Staats Renten percipiren, so wie auch 
jene Behoͤrden, welche Ausgaben des Hofs 
und des Staats bestreiten, dem Finanz Mi- 
nisterium untergeordnet. 
Dahin gehören folgende Zweige: 
#a) die sämtlichen königlichen Hofstäbe und 
Hof-Intendanzen; 
b)) die Finanz Kamern mit ihren Kreis- 
Kassen, ihrem gesamten Rechnungs- 
Personale, den ihnen untergeordneten 
Rentämeern und dußeren Perceptions= 
Behäörden; 
c) das gesamte Zoll= und Mautwesen, 
samt den Aceisen, der Tabaks Regie, 
der Brücken= und Weggelder; 
d) das Salinenwesen:; 
e) das Lehenwesen; 
s) das Bergwerkwesen und die Porjel- 
lain Fabrike; 
#3) das Forstwesen, in soferne es die 
drarialischen Waldungen betrift; 
h) das Jagdwesen; 
i) die Wasser-, Brücken= und Straßen- 
Bauten, soferne sie auf Staatskosten 
bestritten werden; 
I1) das gesamte gand Bauwesen der auf 
Sgtaatskosten zu führenden Gebäude; 
1) das gesamte Stempel= und Tarwesen, 
bei lezterem benemlich mit den betref- 
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fenden Staats Ministerien, bei allen 
Antraͤgen uͤber die Veraͤnderungen in 
den bestehenden Normen; 
m) die Lotterie Anstalt; 
n) die MuͤnzAnstalt; 
0) die koͤniglichen Braͤuertien; 
p) die unmittelbare Administration der 
koͤniglichen Oekonomien, in Schleiß- 
heim, Fuͤrstenried und Weihenstephan, 
und endlich 
d) die CentralStaatskasse, in welcher 
die Rechnungereste aller Staats Nenten 
zusammenfließen. 
S. 77. 
Die Leitung und Ober Aufsicht des ge- 
samten mit seinen eigenen abgesonderten 
Fonds bereits dotirten Staats Schuldentil- 
gungswesens. 
. 783. 
Die Leitung und Vertretung des fiska- 
lischen Interesses, so viel es das Staats- 
Eigenthum und Staats Recht betrift, und 
soferne es sich hier nicht von Differenzen mit 
auswärtigen Mächten handelt, zu welchem 
Ende demselben das General Fiskalat unter- 
geordnet ist, außer in soferne dasselbe Ge- 
genstände für andere Ministerial Departe= 
ments zu besorgen hat, in welchen Fällen 
dasselbe unmittelbar dahin Berichte re- 
spective Anträge zu erstatten, und Auf- 
träge zu empfangen har. 
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