353
Theile des Staats Vermoͤgens verwalten,
die Staats Renten percipiren, so wie auch
jene Behoͤrden, welche Ausgaben des Hofs
und des Staats bestreiten, dem Finanz Mi-
nisterium untergeordnet.
Dahin gehören folgende Zweige:
#a) die sämtlichen königlichen Hofstäbe und
Hof-Intendanzen;
b)) die Finanz Kamern mit ihren Kreis-
Kassen, ihrem gesamten Rechnungs-
Personale, den ihnen untergeordneten
Rentämeern und dußeren Perceptions=
Behäörden;
c) das gesamte Zoll= und Mautwesen,
samt den Aceisen, der Tabaks Regie,
der Brücken= und Weggelder;
d) das Salinenwesen:;
e) das Lehenwesen;
s) das Bergwerkwesen und die Porjel-
lain Fabrike;
#3) das Forstwesen, in soferne es die
drarialischen Waldungen betrift;
h) das Jagdwesen;
i) die Wasser-, Brücken= und Straßen-
Bauten, soferne sie auf Staatskosten
bestritten werden;
I1) das gesamte gand Bauwesen der auf
Sgtaatskosten zu führenden Gebäude;
1) das gesamte Stempel= und Tarwesen,
bei lezterem benemlich mit den betref-
354
fenden Staats Ministerien, bei allen
Antraͤgen uͤber die Veraͤnderungen in
den bestehenden Normen;
m) die Lotterie Anstalt;
n) die MuͤnzAnstalt;
0) die koͤniglichen Braͤuertien;
p) die unmittelbare Administration der
koͤniglichen Oekonomien, in Schleiß-
heim, Fuͤrstenried und Weihenstephan,
und endlich
d) die CentralStaatskasse, in welcher
die Rechnungereste aller Staats Nenten
zusammenfließen.
S. 77.
Die Leitung und Ober Aufsicht des ge-
samten mit seinen eigenen abgesonderten
Fonds bereits dotirten Staats Schuldentil-
gungswesens.
. 783.
Die Leitung und Vertretung des fiska-
lischen Interesses, so viel es das Staats-
Eigenthum und Staats Recht betrift, und
soferne es sich hier nicht von Differenzen mit
auswärtigen Mächten handelt, zu welchem
Ende demselben das General Fiskalat unter-
geordnet ist, außer in soferne dasselbe Ge-
genstände für andere Ministerial Departe=
ments zu besorgen hat, in welchen Fällen
dasselbe unmittelbar dahin Berichte re-
spective Anträge zu erstatten, und Auf-
träge zu empfangen har.
(23)