Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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H· 79. 
Die Konservation des gesammten Staats- 
Eigenthums, und die Antraͤge und Leitung 
bei Veraͤnderungen desselben durch Verkauf 
oder Austausch, Verpfaͤndungen oder Re- 
luitionen von grundherrlichen und andern 
Abgaben. 
. 80. 
Die oberste Aufsicht über das ganze 
Rechnungswesen der gesammten Staats= 
Einnahmen und Staats Ausgaben, welches 
ohne Ausnahme von allen Zweigen, der 
Aufsicht und Leitung des obersten Rech= 
nungshofes unterliegt, der, nach den Gese- 
zen der Komptabilitckr, in der Beurtheilung 
der ihm vorgelegten Rechnungen zu erkennen, 
und die Resultate seiner Prüfung mit sei- 
nen Bemerkungen dem Finanz Ministerium 
vorzulegen hat. 
Die Zusammenstellung und Prüfung der 
genauen Uebersicht der sämtlichen Staats- 
Einkünfte und nothwendigen Staats Ausga- 
ben, ihre Vorlage in dem Staatsrathe und 
der Antrag, welche Summe für das genau 
nachgewiesene Bedürfniß der verschiedenen 
Sctaate Ministerien nach den vorhandenen 
Kräften des Staats für das künftige Erats- 
Jahr bewilligt werden könne. 
. zr. 
Die vollständige und ununterbrochene 
Uebersiche der Berwendung der Staat Ein- 
künfte und Staate Ausgaben für die be- 
356 
stimmten einzelnen Zweige auch bei jenen 
Branchen und Ministerien, welchen be- 
stimmte Etats Summen bewilligt sind, um 
hieraus bestaͤndig ersehen zu koͤnnen, ob, 
und in wieferne die einzelnen bewilligten 
Etats Positionen bereits erreicht oder schon 
uͤberschritten seyen. 
§. 82. 
Die an Uns zu machenden Anträge über 
die Anstellungen aller Beamten und Diener 
im Fache der gesammten finanziellen Staats- 
verwaltung, in soferne nicht die Anstellung 
der Diener der untern Klassen den unter- 
geordneten Stellen eingerdumt werden wird. 
§S. 83. 
Die Mitaussicht mit dem Staats Mini- 
sterium des Innern über die zu allgemein 
unvermeidlichen Landeszwerken erfoderlichen 
oder zu speciellen Zwecken der Kreise von 
den Land Räthen als nüzlich anerkannten und 
auszuschreibenden Geld, und Natural Kon- 
kurrenzen. « 
I.84. 
Insbesondere die Mitaufsicht mit Un- 
serem Staats Ministerium des Innern uͤber 
die successive Tilgung der noch auf dem 
Lande und insbesondere auf der Central= 
Peräquations Kasse ruhenden Kriegslasten. 
8•5 
Die Geschäftsleitung in den Werhand-
	        
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