Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

437 
die nach der Abtheilung des Gesammt= 
Staate Ministeriums gebildeten Sektionen 
des Staate Rathes; 
. aus einem General Sekretär; 
. aus dem für die Erpedition, das Sekre, 
teteriat, die Registratur und die Kanzlei 
erfoderlichen Personal, mit der nöthigen 
Dienerschaft. 
C. 3. In Bceziehung auf den Rang wird 
festgesezt: 
Die Staatsräthe im wirklichen Dienste 
haben den Rang vor den geheimen Räthen 
und General Kommissären, welchen nicht ein 
gleicher Rang ertheilet, oder im außerordent- 
lichen Dienste vorbehalten ist. 
Der General Sekretär hat den Rang des 
jüngsten Staatsraths. 
□ 
Das übrige Personal gehet dem der Mi- 
nisterien von gleicher Klasse vor. 
In Beziehung auf die Amts Kleidung 
hat es bei den bisherigen Bestimmungen sein 
Verbleiben. 
. 4. Der Käönig behält sich vor, nach 
Umständen einige der ersten Staatsbeamten, 
insbesondere einen oder mehrere General Kom- 
missäre, oder Prsidenten der Justizhéfe, zu 
ausserordentlichen Berathungen über wichtige 
Gegenstände, welche einen einzelnen Kreis, 
oder mehrere Kreise gemeinschaftlich beereffen, 
in den Staats Rath zu berufen. 
S. §. Die Mitglieder des Staats Raths, 
den General Sekretär eingeschlossen, treten 
—... 
428 
mit ihrem Eintritte in denselben zugleich in 
das durch die Pragmatik fuͤr den Staats Dienst 
vom 1. Jänner 1805. ausgesprochene Ver- 
hältniß ein; das übrige Personal wird nach 
der Verordnung vom 28. November 1812, 
und nach den übrigen schon bestehenden oder 
noch erfolgenden allgemeinen Normen be- 
handelt. 
. ö. Der König wird in Erledigungs Fällen 
die Stellen der Staatsräthe aus den ausgezeich- 
netsten Staatsbeamten und andern vorzüglich 
würdigen Individuen ergänzen, und behält 
sich vor, den Staats Rath darüber zu ver- 
nehmen. 
I. 7. Der Staats Rath versammelt sich in 
Unserer Residenz in den für seine Sizungen 
ihm allda angewiesenen besondern Zimmern. 
II. Tlitel. 
Geschäftskreis des Staats Rathes. 
In den Geschaäftskreis des Staats Ra- 
thes gehoͤren: 
A. Zur Berathung 
1. Die Revision der Verfaßung des Reiches 
und der darauf sich bezlehenden Edicte; 
2. Die Organisation der Staats Kollegien, 
der Staats Behörden, und Staats An- 
stalten; 
3. Alle Gegenstände einer neuen Gesezgebung 
wie auch authentische Erklärungen der 
bestehenden Geseze; 
4. Allgemeine Verordnungen, welche das 
Eigenthum, die persönliche Freiheit, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.