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zu bewirken ist, an die Referenten vertheilt,
welche er dafuͤr bestimmt.
Der Vortrag ist moͤglichst zu beschleuni-
„gen. Die Berathung daruͤber geschieht in
kollegialer Form. Bei einer sich ergebenden
StimmenGleichheit ist die Stimme des Vor-
standes entscheidend.
Zur Abfassung eines gültigen Erkenntnis-
ses müssen nebst dem Vorstande fünf Kom-
missions Mitglieder der Sizung beiwohnen.
Die Kommission hat in der Behandlung
dieser Rekurse alle jene Vorschriften zu be-
obachten, welche in der oben erwähnten Ver-
ordnung vom 8. August 1810, und in je-
ner vom 18. December 1812 (Rggeblet.
vom Jahre 18713 Stück Ul. Seite 01) über
die Kompetenz, die Fatalien, und übrigen
Förmlichkeiten enthalten sind.
Die Erkbenntnisse werden mit den Akten
an das Staates Raths Protokoll abgegeben,
und sodann auf die unten O. 10. lit. h. näher
bestimmte Art, im Namen des Königs aus-
Jefertiget.
Zur Führung des Sizungs Protokolls wird
von den obengenannten Ministerien ein ge-
heimer Sekretär der Kommisston zugewiesen.
V. 11. Gegenstände von besonderer Wich-
tigkeit, insbesondere aus der Gesezgebung,
sollen, ehe sie zur allgemeinen Versammlung
des Staats Rathes kommen, in einem Aus-
schuße aus den einschldgigen Sektionen des-
selben zuvor gründlich erörtert, und für das
Plenum vorbereitet werden.
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Gehoͤrt ein zu eroͤrternder Gegenstand vor
mehrere Sektionen z. B. des Innern und
der Finanzen rc. 2c., so wird der König die
Berathung eines zusammengesezten Ausschus-
ses anordnen.
I. 12. In den Sektionen steht, in Ab-
wesenheit des einschlägigen Ministers, dem
im Dienste ältesten Mitgliede die Funkrion
des Dirigenten zu.
Die Mehrheit der Stimmen entscheidet;
der Vorstzende hat gleich den übrigen Mit-
gliedern der Sektion nur eine Stimme.
Das Protokoll wird durch einen geheimen
Sekretär eines Ministeriums geführt.
S. 13. Zu den Berathungen der Sektio-
nen können auch zum Staats Rathe nicht
gehörige Personen, insbesondere Räthe aus
den Ministerien, zur Ertheilung der erfo-
derlichen Aufschlusse über technische, wissen-
schaftliche oder sonstige Gegenstände bestimm-
ter Verwaltungs Zweige, beigezogen werden;
sie haben aber keine Stimme, sondern wer-
den nur in ihrem Gutachten vernommen.
G. 14. Der Sctaats Rath kann sich nur
auf Befehl des Königs versammeln; dieser
bestimmt Tag und Stunde, wie auch die
Reihen Folge, in welcher die bei demselben
eingebrachten Vorträge erstartet werden sollen.
Dem General Sekretär liegt ob: die y-
thographirung der in den Staats Rath ge-
hörigen Vorträge zu besorgen, und die Ab-
drücke hievon an die Mirglieder des Staats=
Rathes durch ein Zirkular Schreiben, in wel-
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