Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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zu bewirken ist, an die Referenten vertheilt, 
welche er dafuͤr bestimmt. 
Der Vortrag ist moͤglichst zu beschleuni- 
„gen. Die Berathung daruͤber geschieht in 
kollegialer Form. Bei einer sich ergebenden 
StimmenGleichheit ist die Stimme des Vor- 
standes entscheidend. 
Zur Abfassung eines gültigen Erkenntnis- 
ses müssen nebst dem Vorstande fünf Kom- 
missions Mitglieder der Sizung beiwohnen. 
Die Kommission hat in der Behandlung 
dieser Rekurse alle jene Vorschriften zu be- 
obachten, welche in der oben erwähnten Ver- 
ordnung vom 8. August 1810, und in je- 
ner vom 18. December 1812 (Rggeblet. 
vom Jahre 18713 Stück Ul. Seite 01) über 
die Kompetenz, die Fatalien, und übrigen 
Förmlichkeiten enthalten sind. 
Die Erkbenntnisse werden mit den Akten 
an das Staates Raths Protokoll abgegeben, 
und sodann auf die unten O. 10. lit. h. näher 
bestimmte Art, im Namen des Königs aus- 
Jefertiget. 
Zur Führung des Sizungs Protokolls wird 
von den obengenannten Ministerien ein ge- 
heimer Sekretär der Kommisston zugewiesen. 
V. 11. Gegenstände von besonderer Wich- 
tigkeit, insbesondere aus der Gesezgebung, 
sollen, ehe sie zur allgemeinen Versammlung 
des Staats Rathes kommen, in einem Aus- 
schuße aus den einschldgigen Sektionen des- 
selben zuvor gründlich erörtert, und für das 
Plenum vorbereitet werden. 
  
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Gehoͤrt ein zu eroͤrternder Gegenstand vor 
mehrere Sektionen z. B. des Innern und 
der Finanzen rc. 2c., so wird der König die 
Berathung eines zusammengesezten Ausschus- 
ses anordnen. 
I. 12. In den Sektionen steht, in Ab- 
wesenheit des einschlägigen Ministers, dem 
im Dienste ältesten Mitgliede die Funkrion 
des Dirigenten zu. 
Die Mehrheit der Stimmen entscheidet; 
der Vorstzende hat gleich den übrigen Mit- 
gliedern der Sektion nur eine Stimme. 
Das Protokoll wird durch einen geheimen 
Sekretär eines Ministeriums geführt. 
S. 13. Zu den Berathungen der Sektio- 
nen können auch zum Staats Rathe nicht 
gehörige Personen, insbesondere Räthe aus 
den Ministerien, zur Ertheilung der erfo- 
derlichen Aufschlusse über technische, wissen- 
schaftliche oder sonstige Gegenstände bestimm- 
ter Verwaltungs Zweige, beigezogen werden; 
sie haben aber keine Stimme, sondern wer- 
den nur in ihrem Gutachten vernommen. 
G. 14. Der Sctaats Rath kann sich nur 
auf Befehl des Königs versammeln; dieser 
bestimmt Tag und Stunde, wie auch die 
Reihen Folge, in welcher die bei demselben 
eingebrachten Vorträge erstartet werden sollen. 
Dem General Sekretär liegt ob: die y- 
thographirung der in den Staats Rath ge- 
hörigen Vorträge zu besorgen, und die Ab- 
drücke hievon an die Mirglieder des Staats= 
Rathes durch ein Zirkular Schreiben, in wel- 
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