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jenigen Obrigkeiten, welche sich hierunter
eine Nachldssigkeit zu Schulden kommen las-
sen, so wie auch diejenigen Ihrer Untertha-
nen, welche die Reklamirten bei sich verber-
gen, oder ihre weitere Flucht befördern,
auf eine ihren Vergehen angemessene Art
zu bestrafen.
Art. XIV.
Die Gültigkeit gegenwärtiger Konven-
tion soll vom ersten Tage des Monaks Juli
des jezigen Jahres 1817 ihren Anfang neh-
men. Mithin sollen diesenigen Militärperso-
nen oder flüchtigen Konskriptionspflichtigen,
welche nach dieser Zeit desertiren, oder sich
aus den Sctaaten des einen kontrahirenden
Theils in jene des anderen begeben, in der
vorgeschrtebenen Art wechselseitig ausgelie-
fert werden.
Art. XV.
Die Dauer gegenwärtiger Konvention
wird vor der Hand auf fünf Jahre festge-
seze, jedoch behalten sich die hohen kontra-
hirenden Theile vor, nach Ablauf dieser
Zeit wegen einer Verlängerung derselben un-
ter jenen Modifikationen, welche sie den
Umständen angemessen erachten werden, über-
ein zu kommen.
Art. XVI.
Beide hohe Kontrahenten werden zu glei-
cher Zeit diese Kartel Konvention, sofort
nach erfolgter Auswechslung der Ratifka=
tionen, in allen Ihren Staaten mittelst ge-
wöhnlichen Edikts oder Mandats durch den
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Druck zur öffentlichen Kenntniß bringen,
damit Niemand sich dießfalls mit Unwissen-
heit entschuldigen könne, jugleich auch allen
Unterthanen, und besonders allen Ihren Mi-
litdr= und Civil Beamten und andern Vor-
gesezten befehlen, darauf zu halten, daß
dieselbe von der im 15. Artikel bestimmten
Zeit an, nach ihrem vollen Umfange und
Inhalte vollzogen werde.
Art. XVII.
Gegenwärtige Konvention wird von bei-
den Theilen binnen drei Wochen, von dem
Tage der heutigen Unterzeichnung an gerech-
net, oder wo möglich noch früher, ratiftzirt,
und die beiderseitigen Ratifikationen sollen
zu Wien zwischen den Bevollmächtigten aus-
gewechselt werden.
Zu dessen Urkund haben die obernannten
Bevollmachtigten dieselbe etgenhändig unter-
zeichnet, und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen Wien den 34. Mai 1817.
Freih. v. Stainlein. Fürst v. Metternich.
(I. 8.) (I. 8.)
Schwarzenberg.
(L. S.)
So genehmigen und bestätigen Wir oben-
stehende Uebereinkunft in allen ihren Punkten
und Klauseln, und werden nach gleichmässig
erfolgter Bestätigung von Seite Sr. k. k.
apostolischen Majestät alle einschlägigen so-
wohl Civil; als Milicä#r Behörden des Ks-
nigreiches zu deren genauer und vollständi-