Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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jenigen Obrigkeiten, welche sich hierunter 
eine Nachldssigkeit zu Schulden kommen las- 
sen, so wie auch diejenigen Ihrer Untertha- 
nen, welche die Reklamirten bei sich verber- 
gen, oder ihre weitere Flucht befördern, 
auf eine ihren Vergehen angemessene Art 
zu bestrafen. 
Art. XIV. 
Die Gültigkeit gegenwärtiger Konven- 
tion soll vom ersten Tage des Monaks Juli 
des jezigen Jahres 1817 ihren Anfang neh- 
men. Mithin sollen diesenigen Militärperso- 
nen oder flüchtigen Konskriptionspflichtigen, 
welche nach dieser Zeit desertiren, oder sich 
aus den Sctaaten des einen kontrahirenden 
Theils in jene des anderen begeben, in der 
vorgeschrtebenen Art wechselseitig ausgelie- 
fert werden. 
Art. XV. 
Die Dauer gegenwärtiger Konvention 
wird vor der Hand auf fünf Jahre festge- 
seze, jedoch behalten sich die hohen kontra- 
hirenden Theile vor, nach Ablauf dieser 
Zeit wegen einer Verlängerung derselben un- 
ter jenen Modifikationen, welche sie den 
Umständen angemessen erachten werden, über- 
ein zu kommen. 
Art. XVI. 
Beide hohe Kontrahenten werden zu glei- 
cher Zeit diese Kartel Konvention, sofort 
nach erfolgter Auswechslung der Ratifka= 
tionen, in allen Ihren Staaten mittelst ge- 
wöhnlichen Edikts oder Mandats durch den 
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Druck zur öffentlichen Kenntniß bringen, 
damit Niemand sich dießfalls mit Unwissen- 
heit entschuldigen könne, jugleich auch allen 
Unterthanen, und besonders allen Ihren Mi- 
litdr= und Civil Beamten und andern Vor- 
gesezten befehlen, darauf zu halten, daß 
dieselbe von der im 15. Artikel bestimmten 
Zeit an, nach ihrem vollen Umfange und 
Inhalte vollzogen werde. 
Art. XVII. 
Gegenwärtige Konvention wird von bei- 
den Theilen binnen drei Wochen, von dem 
Tage der heutigen Unterzeichnung an gerech- 
net, oder wo möglich noch früher, ratiftzirt, 
und die beiderseitigen Ratifikationen sollen 
zu Wien zwischen den Bevollmächtigten aus- 
gewechselt werden. 
Zu dessen Urkund haben die obernannten 
Bevollmachtigten dieselbe etgenhändig unter- 
zeichnet, und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen Wien den 34. Mai 1817. 
Freih. v. Stainlein. Fürst v. Metternich. 
(I. 8.) (I. 8.) 
Schwarzenberg. 
(L. S.) 
So genehmigen und bestätigen Wir oben- 
stehende Uebereinkunft in allen ihren Punkten 
und Klauseln, und werden nach gleichmässig 
erfolgter Bestätigung von Seite Sr. k. k. 
apostolischen Majestät alle einschlägigen so- 
wohl Civil; als Milicä#r Behörden des Ks- 
nigreiches zu deren genauer und vollständi-
	        
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