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Unserer obern administrativen Stelle nicht
bewilligen.
Art. 4.
Die obere Leitung und Aussicht uͤber alle
Gegenstaͤnde der Bildung und des oͤffentlichen
Unterrichte kömmt Unseret einschlägigen Lau-
desstelle zu, die ummittelbure Lektung aber
und Aussicht ist den Beamten und den. ein-
schlägigen Behörden Unsers gelithern Schwie-
gersohnes nach Unseren Gisezen und Ver-
erdnungen übertragen.
Art. 5.
Die Besorgung der Vormundschafts-- und
Kuratel Sachen ist den Beamten und der Ju-
stiz Kanzlei Unseres Schwiegersohns anver-
traut; da aber das Recht, gesezliche Anord-
nungen darüber zu treffen, und die obere Auf-
sicht nur durch den Souverain ausgeübt wer-
den kann, so behalten Wir Uns die Befug-
niß vor, durch Unsere einschlägige Behörden
im erforderlichen Falle den Zustand des Pu-
rillenwesens, so wie des Hypotheken= und
Depositen Wesens untersuchen und herstellen
zu lassen.
Art. 6.
Wir überlassen den Beamten Unsers ge-
liebten Schwiegersohns und seiner Kanzlei
die Besorgung der Gegenstände der Lokal=
und Distrikte Holizel; jedoch sind Uns dieselben
für die genaue Vollziehung Unserer Verord-
nungen ve#antwortlich.
Art. 7.
Die obere Aussicht über die Heerstrassen
und Flüsse, so wie die Leitung des Strassen-
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Brücken= und Wasser Baues kömmt Unsarer
deo falls angeordneten Oberbehörde zu; die
Bollziehung der getroffenen Anordnungen
bleibt der Polizei Behörde Unsers geliebten
Schwiegersehnes überlassen, welchem es
übrigens frei steht, Bauten zum öffentlichen
Vergungen oder Nuzen auf seine Kosten auf-
zuführen.
Art. 8.
Die Anordnungen und Einrichtungen
zur Beförderung des Handels, die Maut-
und Zoll Gesezgebung, dann die oberste Lei-
tung des Zunft Wesens, eignen sich zu Un-
sern héhern Landee Behörden. Die untere
lussicht hierüber aber, die Vollziehung der
Geseze, Anordnungen und Verfügungen im
Sinne Unserer Geseze und Verordnungen,
die Verleihung aller Gewerbs Kenzessienen,
mit Ausnahme der Fabriken und Brauereien,
die Entscheidung der Streitigkeiten der Zünfte,
mit Verbehalt des Rekurses an Unsere obere
Landes Stelle vertrauen Wir Unserem ge-
liebten Schwiegersohne und dessen Polizei-
Behörden an.
Art. 9.
Da die Anordnungen in Absicht auf all-
gemeine Landee Kultur zum Wirkungs Kreise
Unserer Ober Polizei Behörde gehören, so
werden die Polizei Behörden Unseres Schwie=
gersohnes für ihre Vollziehung Sorge tra-
gen, werden auch die erste Instanz in allen
Kultur Streitigkeiten bilden.