Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

97 Königlich= 
Baierisches 98 
Regierungsblatt. 
  
. Stück. München, Samstag den 15. Februar r817. 
Bekanntmachungen. 
(Das Bier Sudwesen und den Biersaz im ge- 
genwärtigen Jahre betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben bei den gegenwaͤrtigen Prei- 
sen der Gerste und des Hopfens und dem 
hiernach sich berechnenden Biersaze, in der 
Absicht, nicht nur den Brauern den Be- 
trieb ihres Gewerbes unter so schwierigen 
Unsstaͤnden zu erleichtern, sondern auch, und 
vorzuͤglich um dem Beduͤrfnisse der mittlern 
und untern Volks Klassen zu Hilfe zu kom- 
men, auf erstatteten Vortrag beschlessen 
und verordnen: 
I. 
Den Bier Brauern ist gestattet, das von 
dem Sommer Bier gezogene Nachbier als 
eigne Art von Getränk um einen verhältniß- 
mdssig wohlfeilern Preis, welchen Unsers 
General Kreis und Lokal Kommissariate be- 
stimmen werden, zu verkaufen. 
II. 
Eben so ist denselben erlaubt, ein gering- 
haltigeres Bier, als dasjenige, welches 
durch die gesezlichen Tariffe vorgeschrieben 
ist, zu erzeugen, und um eine von Unsern 
obern Polizei Stellen gleichfalls zu bestim- 
mende geringere Tare, welche in keinem Falle 
den Schenkpreis von vier Kreuzern für die 
Maß übersteigen soll, abzusezen. 
III. 
Die vorbemerkte Erlaubniß ist, als be- 
sondere Ausnahme von den bestehenden Ver- 
ordnungen, vor der Hand auf das gegen- 
wärtige Sudjahr 181 beschränkt. 
IV. 
In Orten, wo nur ein einziger Brauer 
sich befinder, ist derselbe, wenn er von dieser 
Erlaubniß Gebrauch machen will, gehalten, 
neben den geringhaltigern Bier, zugleich ta, 
riffmassiges Bier zu brauen; in andern Or- 
ten aber, und besonders in grössern Städ, 
ten, wo bei vermehrter Konkurrenz die 
Fabrikation sich mit der Nachfrage von selbst 
in das gehörige Verhältniß sezen wird, ist 
jene Verbindlichkeit nachgelassen. 
V. 
Allen Brauern ist frei gegeben, das ta- 
riffmaͤssige Bier nicht nur im Grossen an die 
Wirthe, sondern auch im Kleinen au das 
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