Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Publikum unter der Taxe zu verkaufen; 
jedoch ohne Abbruch an dem gesezlichen Gehalte 
und der erfoderlichen Guͤte des Getraͤnkes. 
VI. 
Saͤmtliche Polizei Behoͤrden sind ange- 
wiesen, und verantwortlich, daß sie die ver- 
schiedenen Arten des Biers öfters und auf 
das Strengste untersuchen, gesen uner- 
laubte Vermischungen mit ununterbrochener 
Aufmerksamkeit wachen; insbesondere dem 
Misbrauche, der mit Untergiessen des Nach- 
biers getrieben wird, kräftig entgegen wir- 
il e b 
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ken, das segenannte Glattwasser da, wo es 
verkauft zu werden pflegt, in Bezlehung auf 
die Gesundheir sorgfiltig prüfen, und über- 
haupt sich ernstlich angelegen seyn lassen, 
daß gegründere Klagen allenthalben und so- 
Ileich mit Nachdruck abgestelle werden. 
München den 8. Februar 1817. 
Mar Joseph. 
Graf von Thürheim. 
Tuf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General Sekret# 
F. von Kobell. 
er sich t# 
der 
Schulde n 
ti l gun 9 
im 
königlich baierischen Großherzogthume Würzburg, für das Finanz Jahr 187/16. 
  
1. Schuldenstand am 1. 
APassiv Kapitalien 
Hiezu kommen die wegen vorhin deutschordenschen Besi- 
zungen zu übernehmenden, unterm 29. Oktober 1816. 
der Schuldentilgungs Kasse überwiesenen 
:. An Zahlungs Retardaten: 
  
von ben deutschoedenschen Befhungen wurden an Zins- 
Räckständen uͤbernonimen 
Su## des. Schuldenstandes 
Oktober 1315. 
. 5,437,048 fl. 321 ke. 
"“ "“ 5.1% „ — 
Summe « .5-489-098fl.32, kr. 
17,405 25 5 50 
.5,506,503 fl. 324 kr.
	        
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