Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Zensuren aus den einzelnen Pruͤfungs Ge- 
genständen, und die Berecheung der Haupt- 
Resultate in den vorgeschriebenen Tabellen 
als Belege der Hersiellung derselben, jedoch 
zur Vermeidung von Schreibereien im Ori- 
ginale, vorgelegt werden müssen. 
Unsere einschlägigen Staats Ministerien 
werden sich Prüfungs Arbeiten einzelner be- 
sonders zu bezeichnender Kandidaten aus den 
verschiedenen Klassen von den verschiedenen 
Regierungen einsenden lassen, um zu ersehen, 
ob in den verschiedenen Kreisen die Ansich- 
ten gleich, und mit der erforderlichen Unbe-- 
fangenheit und Genauigkeit der Klassifika- 
tion verfahren, und jede unrechtmäßige Be- 
günstigung vermieden worden sey. 
VI. 
Bei der Zensur und Klassifkation sollen 
künftig vier Noten und Klassen angenommen 
werden, deren Prädikate nach den in der 
besondern Instruktion für die Prüfungs= 
Kommisstonen näher bezeichneten Karakteren 
folgende sind, nämlich: 
I. der ausgezeichneten, 
II. der guten, 
III. der mittelmäßigen, 
IV. der mangelhaften Befähigung. 
Nach diesen vier Klassen sollen auch den 
Kandidaten die Prüfungs Atteste von den 
Kreis Regierungen ausgestellt werden, sobald 
die Bestäiigung der Konkurs Prüfungen und 
der hieraus geschöpften Klassisikationen von 
Unsern Staats Ministerien der Justiz und 
des Jnnern gemeinschaftlich erfolgt seyn wird. 
  
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Die Präüfungs Zeugnisse sollen einen 
Auzzug aus der Haupt Klassisikations Tabelle 
nach allen ihren Rubriken enthalten. 
Diesenigen Kandidaten, welche in die 
IV. Klassen fallen, werden res zirt. 
Wir werden auch künftig bei allen neuen 
Ernemmmgen zu solchen ffentlichen Dienstes 
Stellen in den Fächern der Rechtspflege und 
der innern Verwaltung, bey welchen die 
Vollendung akademischer Seudien gesezlich 
nothwenlig ist, auf die durch die Prüfungs= 
Resultate ausgemittelten Qualiftkationsno= 
ten und auf die von den Aspiranten in der 
fortgesezten Praris bezeigte Geschicklichkeit, 
Fleiß und Sutlichkeit vorzügliche Rücksicht 
nehmen lassen. 
Zu diesem Ende wollen Wir die bishe- 
rige Vorschrift auch ferner beobachtet wissen, 
daß, um Uns von der weitern Ausbildung 
und dem Betragen der Aspiranten zu dem 
Staatsdienste auch nach erstandenem Kon- 
kurse bis zur Zeit ihrer Anstellung die erfor- 
derliche Ueberzeugung zu verschaffen, bei der 
Einsendung der jährlichen Berichte und Ta- 
bellen über die Qualisikation der im Dienste 
des Staats angestellten und verwendeten In- 
diriduen, auch die bei den verschiedenen Stel- 
len und Aemtern in Praxi stehenden geprüf- 
ten Aspiranten, mit Bemerkung der Zeit ih- 
rer erstandenen Prüfung, und des Orts der- 
selben, verzeichnet, und karakterisirt,auch 
diese Verzeichnisse an Unsere Staats Mini- 
sterien der Justiz und des Innern zum sach- 
dienlichen Gebrauche mit vorgelegt werden
	        
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