Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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sollen, so wie auch uͤberdieß jeder um An- 
stellung supplizirende Kandidat verbunden ist, 
zugleich mit seinem Gesuche und bis zur 
wirklichen Anstellung jaͤhrlich ein Zeugniß 
einzureichen, daß, und wie er sich seit der 
bestandenen Konkurs Pruͤfung in seinem Fa- 
che nuͤzlich beschäftiget habe. 
Muͤnchen, den 9. Dezember 1817. 
Max Joseph. 
Gr. v. Reigersberg. Gr. v. Thürheim 
Auf königl. allerhöchsten Befehl. 
der General Sekrelär 
F. v. Kobell. 
  
(Die Verleihung eines häöheren Titels für den 
Herrn Herzog Wilhelm von Baiern be- 
treffend). 
Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachträglich zu Unserer Verordung vom 3. 
Oktober v. J. pin Betreff des Titels Unserer 
FKrliebten Frau Schwester, der Gemahlin 
des Herrn Herzogs Wilhelm, dann der 
Titulatur des ebenerwähnten Herrn Herzogs 
diebden und seiner Nachkommen haben Wir 
beschlossen, den Titel Königliche Hoheit 
öleichfalls gedachten Unsers Herrn Schwa= 
gers Liebden zu verleihen, und lassen sol- 
ches durch Unser Regierungsblatt zur Nach- 
achtung bei allen sowohl mündlichen als 
schriftlichen Anreden und sonstigen Erlässen 
bekannt machen. 
München den ro. Dezember 1817. 
Max Joseph. 
Graf von Rechberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Baumüller. 
») Regierungsblatt. v. J. 1810. S.. XXXV. S. öl. 
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(Die Untersuchungs-Kosten ben Verbrechen und 
Vergehen betreffend). 
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Das Strafgesezbuch über Verbrechen 
und Vergehen Theil II. Actikel 404 bis 409 
bestimmt, wer die Kosten einer U#ntersuchung 
zu tragen habe. Damir nun die bestehenden 
Geseze genau vollzogen, und die Scaats= 
Kassen in Uebernahme der Untersuchungs- 
Kosten erleichtert werden, finden Wir Uns 
auf Antrag Unserer Staats Ministerien der 
Justiz und der Finanzen bewogen, zu ver- 
ordnen, wie folgt: 
1) Ueber den Vermögensstand eines Un? 
tersuchten, desgleichen im Falle seiner Mic- 
tellosigkeit, derjenigen Personen, welche dem 
Dheil II. Artikel 408 gemäß, entweder für 
die auf dessen Unterhalt und Verrheidigung 
verwendeten Kosten oder für sä4mmreliche Un- 
tersuchungs Kosten zu hasten haben, soll von 
dem Gerichte des Wohnortes eine pflicht" 
mäßige schriftliche Aufklärung zu den Un- 
tersuchungs Akten gelegt, und den unbeschei- 
nigten Angaben der Mittellosigkeit kein 
Glauben beigemessen werden. 
2)) Die Kriminal und Zivilstrafgerichte wer- 
den wiederholt angewiesen, hinsichrlich der 
Verurtheilung in die Untersuchungs Kosten 
bei angeblicher Mittellosiskeic mit mehr Stren- 
ge als bisher zu verfahren, und besonders 
in dem Falle, wenn der Schuldige einen 
Theil derselben zu ersehen vermögend ist, im 
Urtheile die Kosten, welche er tragen kann,
	        
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