1023
zu bestimmen, auch im Falle seiner Unver-
mägenheit die Vorschriften des Artikels 408,
krast dessen für die Kosten des Unterhaltes
und der Vertheidigung oder für sämm2liche
Uncersuchungs Kosten dritte Personen zu haf-
ten haben, jedesmal genau zu beobachten.
3) Wegen Unvermögenheit soll kein An-
geschuldigter von den Kosten entbunden, son-
dern im Urtheil die Formel gebraucht wer-
den, daß die Kosten wegen Unvermögenheit,
der Staarskasse, oder, wenn einem Ge-
richtsherrn diese Gattung von Gerichtsbar-
keit verliehen ist, Unserer Verfügung vom
14. November 1814 gemäß, diesem zur
Last fallen.
4) Das SchärfungsRecht der Kriminal-
und Zivil Strafgerichte zweiter Instanz
(Strafgesezbuch Theil II. Artikel 375) er-
streckt sich auch auf die Untersuchungs Kosten,
und es ist hierauf in zweiter Justanz jedes-
mal von Amtswegen Rücksicht zu nehmen.
§) In jedem Falle bleibt dem Aerar
der Auspruch auf den ganzen oder theilwei:
sen Ersaz der Unctersuchunge Kosten vorbe-
halten, wenn sich nach dem rechrskräftigen
Erkenntnisse entweder an dem vorgegebenen
Vermögen eine Unrichtigkeit bezeige, oder
der Schuldige nachher zu einem Vermoͤgen
gelangt, von welchem er den Ersaz der Un-
tersuchungs Kosten leisten kann.
6) Die Finanz Kammern Unserer Kreis-
Regierungen haben sich in diesen beiden Fäl
len mit dem einschlägigen Appellationsge=
1024
richte zu benehmen, welches ohne prozessuali-
sche Weitlufigkeir, jedoch nach vorgängiger
Vernehmung des Betheiligten, über den ge-
foderten Ersaz der Untersuchungs Kosten in
rechtlicher Ordnung zu erkennen hat.
München den 16. Dezember 1877.
Max Joseph.
Gr. v. Reigersberg. Frhr. v. Lercheufeld.
Auf königlichen allerhöchsten Besehl
der Gencral Sekretär
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
(Beiträge für verwundete vaterländische Krie-
ger betreffend).
Ven einem ungenannt bleiben wol-
lenden wurde eine Schuldforderung von Ein-
hundert Gulden, nebst rückständigen Zinsen
anher zedirt, welche dann auch mit 123 fl.
33 kr. eingegangen, und gemäß der aus-
drücklichen Bestimmung des Gebers, auf
folgende Art vertheilt worden ist.
1I) Für die vaterländischen verwundeten
Krieger . 33fl. 20kr.
2) Fuͤr die Wittwen und Waisen der im
Feld gebliebenen Verheiratheten 33 220„
Beide Beträge an die eigens hiefür
niedergesezte Verthellungs Kommission der
eingegangenen patriotischen Beierdge;
3) Für die durch den Einsturz der Isar-
Brücke verwaißten Kindrer 10= —"