Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

62  Nr.  9.  1914.

3.  Die  Musterungsausweise  sind  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutierungsstammrolle
  und  jeder  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  vorzuzeigen.
Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission  vervollständ


igt.
Vber  Eintragungen  beim  Verziehen  siehe  §  47,  8."

5  68.

Die  Ziffern  1  und  2  sind  zu  streichen,  die  Ziffern  3  bis  5  erhalten  die  Ziffern  1
bis  3.  In  Ziffer  1  Abs.  1  fällt  das  Wort  „hierauf“  sort.  In  Zifter  1  Abs.  2  ist  für
„(5  66,  Jc)“  zu  setzen  „(§  26,  7)".  In  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Bevölkerung“  einzufügen
  „„bei  der  Landbevölkerung  außerdem  getrennt  nach  Tauglichteitsklassen  (§  66,

In  der  Anmerkung  *)  zu  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Baden“  einzufügen  „,  die
Hohenzollernschen  Lande“.

Im  Schlußsatz  der  Ziffer  3  ist  hinter  „siehe“  einzusügen  „§  66,  6  und  7  sowie“.

5s  69.
Der  Ziffer  3  Abs.  1  ist  als  zweiter  Saß  hinzuzufügen:  «

„Dabei  sind  in  die  Gesamtzahl  auch  die  in  den  Beilagen  1,  2  und  3
zu  den  Vorstellungslilten  aufgeführten  Leute  einzurechnen."“

Ziffer  3,  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  in  den  Vorstellungslisten  A,  B,  Fra  und  b  aufgeführten  Militärpflichtigen
  werden  der  Ober-Ersatzkommission  nur  auf  besondere  Anordnung
persönlich  vorgestellt,  die  Auszumusternden  auch  dann,  wenn  dies  der  untersuchende
  Arzt  beim  Musterungsgeschäfte  beantragt  hat.  In  letzterem  Falle
wird  ein  Vermerk  in  die  Listen  ausgenommen  und  der  Mann  durch  den  Zidilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission  zum  Aushebungsgeschäfte  beordert.  Im
Übrigen  erfolgt  die  Entscheidung  über  alle  in  diesen  Horstellungsiisten  aufse,
shnen  Leute,  soweit  an  —  vorher,  schriftlich  und  endgültig  durch  die
tändigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission.“

5  70.
Zisfer  2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Von  seiten  des  Zivils  nehmen  an  dem  Aushebungsgeschäfte  teil,  sofern
seitens  der  obersten  Zivilverwaltungsbehörde  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keine  anderweite  Anordnung  getroffen  wird,

a)  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten  Tagen,  an  denen  über
Anträge  der  im  §  64,  5  a  bis  c  gedachten  Art  zu  entscheiden  ist,  der  Zivilvorsitzende
  und  das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission,

b)  ständig  der  Zivilvorsitzende  der  zuständigen  Ersatzkommission  sowie  das
nötige  Schreib=  und  Aufsichtspersonal.“

NK.M.G.  §  30,  4  Ubf.  4.

Biffer  3  Abs.  1  lautet:

„Das  bärzerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  wird  von  dem

Bivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  benachrichtigt.“