62 Nr. 9. 1914.
3. Die Musterungsausweise sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstammrolle
und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen.
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständ
igt.
Vber Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, 8."
5 68.
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1
bis 3. In Ziffer 1 Abs. 1 fällt das Wort „hierauf“ sort. In Zifter 1 Abs. 2 ist für
„(5 66, Jc)“ zu setzen „(§ 26, 7)". In Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Bevölkerung“ einzufügen
„„bei der Landbevölkerung außerdem getrennt nach Tauglichteitsklassen (§ 66,
In der Anmerkung *) zu Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Baden“ einzufügen „, die
Hohenzollernschen Lande“.
Im Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe“ einzusügen „§ 66, 6 und 7 sowie“.
5s 69.
Der Ziffer 3 Abs. 1 ist als zweiter Saß hinzuzufügen: «
„Dabei sind in die Gesamtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3
zu den Vorstellungslilten aufgeführten Leute einzurechnen."“
Ziffer 3, Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die in den Vorstellungslisten A, B, Fra und b aufgeführten Militärpflichtigen
werden der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung
persönlich vorgestellt, die Auszumusternden auch dann, wenn dies der untersuchende
Arzt beim Musterungsgeschäfte beantragt hat. In letzterem Falle
wird ein Vermerk in die Listen ausgenommen und der Mann durch den Zidilvorsitzenden
der Ersatzkommission zum Aushebungsgeschäfte beordert. Im
Übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen Horstellungsiisten aufse,
shnen Leute, soweit an — vorher, schriftlich und endgültig durch die
tändigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission.“
5 70.
Zisfer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäfte teil, sofern
seitens der obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten
keine anderweite Anordnung getroffen wird,
a) an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über
Anträge der im § 64, 5 a bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivilvorsitzende
und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission,
b) ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das
nötige Schreib= und Aufsichtspersonal.“
NK.M.G. § 30, 4 Ubf. 4.
Biffer 3 Abs. 1 lautet:
„Das bärzerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem
Bivilvorsitzenden der Ersatzkommission benachrichtigt.“