Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

178  Nr.  16.  1914.

19.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  sdie  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagqenen  gewählt.  Die  überzähliges
Sitze  werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  18
bestimmten  Verfahrens  verteilt.

20.  ber  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.  Sie  ist
vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu  unterschreiben.

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf  die
Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.  **

21.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  19  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreler
  ein.  Nr.  19  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  vom  Versicherungsamt  zugelassen  werden,  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  insgesamt
oder  in  einer  Gruppe  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl  herabsinkt.

22.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  den  beteiligten  Krankenkassen
  und  Arzten  mitzuteilen,  sobald  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.

23.  Die  Entscheidungen  des  Wahlvorstandes  sind  endgültig.

24.  Hält  der  Wahlvorstand  die  Wahl  für  ungültig,  weil  gegen  wesentliche  Vorschriften
  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung
möglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  veränden
werden  konnte,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahloerfahren  einzuleiten.  Ist  nur  die  Wahl
einer  Gruppe  ungültig,  so  ist  nur  die  Wahl  der  einen  Gruppe  zu  wiederholen.

25.  Unglülltig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Das  gleiche  gilt  von  der  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten
von  Dritten  die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  §§  107  bis  109,  240,
339  des  Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Geschenken
beeinflußt  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  verändert
werden  konnte.

Nr.  21  Abs.  2,  3  gilt  entsprechend.

26.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Versicherungsamt  aufzubewahren.

Schwerin,  den  28.  Februar  1914.

Großherzogliches  Oberversicherungsamt.
R.  Eberhard.