Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

122 Nr. 18. 1914. 
im § 75a Absatz 4 des Krank sicherungsgesetzes zuletzt unter dem 4. Juni 1908 
erteilte Bescheinigung vom 1. April d. Is. ab widerrufen worden. 
Schwerin, den 27. März 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher. 
  
(2) Bekanntmachung vom 30. März 1914, betressend die Maurer= und 
Zimmerer-Kranken= und Sterbekasse in Zarrentin. 
achdem für die Maurer= und Zimmerer-Kranken= und Sterbekasse in Zarrentin, 
früher eingeschriebene Hilfskasse, jetzt kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine zur Inkraftsetzung am 1. April d. Is. bestimmte abgeänderte Satzung beschlossen 
worden ist, inhalts welcher die Kasse in Zukunft den Anforderungen des § 75 des 
Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 in der Fassung der Novelle vom 
25. Mai 1903 nicht mehr genügen wird, ist die der Kasse nach Maßgabe der Bestimmung 
im & 75 a Absatz 4 des Krankenversicherungsgesetzes zuletzt unter dem 18. Dezember 1907 
erteilte Bescheinigung vom 1. April d. Is. ab widerrufen worden. 
Schwerin, den 30. März 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher. 
(3) Bekanntmachung vom 30. März 1914, betrefsend den Plan für die Preis- 
verteilung für die in das Gestlitbuch eingetragenen Zuchtstuten. 
Für die diesjährige Verteilung von Preisen an die Besitzer von Zuchtstuten, welche in 
das Gestütbuch für edle Pferde im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin eingetragen 
sind, sowie für die sonstigen bestimmungsmäßigen Aufgaben der Kommission für die 
Landespferdezucht hat das unterzeichnete Ministerium auf Antrag der Kommission den 
nachstehend abgedruckten Plan genehmigt. 
Schwerin, den 30. März 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Aufstrage: von Blücher.
	        
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