Nr. 9. 1914. 65
8 87.
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„Unteroffszierschsler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berück-
Ichtigung der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur
eserve ihrer Wasse (Infanterie) zu beurlauben.
im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatz-
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behörden entlassen; auf sie finden die Bestimmungen des 5 82, 2 a und d,
3, 4, 5 a bis d Anwendung.
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Infanterieschulen
verfügt. · "
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger
aktiver Dienstzeit gelöst.“
94.
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß
die Annahme ihre Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin
eine Mobilmachung erfolgt.“
5 95.
In Ziffer 3 ist hinter Abs. 1 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Ersatz= und Hilfsersatztommissionen sind für alle beim Ersatz-
eschäfte wahrzunehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und
Hilsgersahkonnisstonen werden nicht gebildet.“
8 97.
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort.
5 103.
In Ziffer 6 Abs. 3 fällt der letzte Satz fort.
W0 111.
In Ziffer 1 erhält Abs. 4 folgende Fassung:
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beur-
laubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel
des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort
Gchor, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des
andwehrbezirkes sowie deren Stellvertreter. Außerdem sind als Vorgesetzte
der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militärpersonen anzusehen, die
auch im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“
5 114.
In Ziffer 1 b erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Diese Befugnis darf der Heziekstemmandeur auf die ihm unterstellten Be-
zirksoffiziere übertragen.“
In Ziffer 8 erhält Abs. 2 bis „“ folgenden Wortlaut:
16“