Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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genügt  es,  daß  die  unter  Nr.  3  für  Einschlußthermometer  vorgesehene  Strichmarke  mit  irgend  einem
Strich  der  Skale  zur  Deckung  gebracht  werden  kann.  Die  Theilung  von  Thermometern,  deren
Prüfung  bei  der  Siedetemperatur  des  Wassers  verlangt  wird,  soll  wenigstens  um  1  Grad  über  diese
Temperatur  hinausreichen.

§.  10.

ur  un  mufand  Die  Prüfung  erfolgt  durch  Vergleichungen  mit  dem  Normalthermometer,  geeignetenfalls
*  .  kann  sie  auch  durch  Kalibrirung,  Ermittelung  der  thermometrischen  Fixpunkte  und  der  Fehler  der
Eintheilung  geschehen.  Ebenso  kann  die  Prüfung  auf  die  zu  erwartenden  späteren  Veränderungen
der  Angaben  ausgedehnt  werden.  Soweit  dies  angeht,  tritt  zu  jeder  Prüfung  die  Feststellung  der

Depression  des  Eispunktes  nach  vorausgegangener  Erwärmung.

Thermometer,  deren  Prüfung  für  Temperaturen  über  100  Grad  verlangt  wird,  werden  vorher
  andauernden  Erhitzungen  ausgesetzt  und  darauf  langsam  abgekühlt,  sofern  nicht  die  Betheiligten
nachweisen,  daß  die  Instrumente  bereits  vor  ihrer  Einsendung  einem  solchen  Verfahren  unterworfen
  worden  sind.

Ueber  den  Umfang  der  Prüfung  entscheidet  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Betheiligten  die  Reichsanstalt.  Thermometer  mit  Papierskalen  werden  bei  Temperaturen  über
50  Grad  nicht  geprüft.

F§  11.

Bescheinigung  Ueber  den  Befund  der  Prüfung  wird  eine  Bescheinigung  ausgestellt  und  auf  das  Thermound
  Kemnzeichnung.  meter  eine  laufende  Nummer  nebst  einem  Kennzeichen  der  vollzogenen  Prüfung  (§.  5,  Absatz  3)  aufgeätzt.

III.  Andere  als  Quecksilberthermometer.

§.  12.
Weingeist-  Auf  die  mit  Weingeist,  Holzgeist  oder  dergl.  gefüllten  Thermometer  aus  Glas  finden  die

thermometer  aus

Glas.  Vorschriften  unter  §§.  9  bis  11  sinngemäße  Anwendung.

§. 13.

Zeigerthermometer.  Zeigerthermometer,  bestehend  aus  einem  ringförmig  gebogenen  Rohr,  das  mit  Weingeist,
Holzgeist  oder  dergl.  gefüllt  ist  und  dessen  Bewegung  auf  einem  Zifferblatt  mit  Skale  angezeigt
wird,  werden  zur  Prüfung  zugelassen,  sofern  über  das  Verhalten  von  Thermometern  gleicher  Einrichtung
  und  gleichen  Ursprungs  hinreichende  Erfahrungen  bei  der  Reichsanstalt  vorliegen  und  die
Bedingung  des  §.  3,  Nr.  5  erfüllt  ist.  Ueber  die  Art  und  den  Umfang  der  Prüfung  enischeidet
die  Reichsanstalt.

Aerztliche  Zeigerthermometer,  d.  h.  solche,  deren  Theilung  mindestens  von  +  36  bis  +  42  Grad
reicht  und  nach  Fünftel=  oder  Zehntelgraden  fortschreitet,  werden  an  wenigstens  4  Skalenstellen  mit
dem  Normalthermometer  verglichen.

Ueber  den  Befund  der  Prüfung  wird  eine  Bescheinigung  ausgestellt,  welche  die  zeitigen
Fehler  höchstens  bis  auf  Zehntelgrade  angiebt.  Aerztliche  Zeigerthermometer,  deren  Fehler  0,,  Grad
im  Mehr  oder  Minder  übersteigen,  erhalten  keine  Bescheinigung.  Zur  Kennzeichnung  der  vollzogenen
Prüfung  wird  an  geeigneter  Stelle  ein  Reichsadler  auf  das  Gehäuse  ausfgedrückt.

Gebühren.

.  §.14.
Prüfungs-  Es  werden  erhoben:

gebühren.
A.  Bei  ärztlichen  Thermometern:
1.  für  Prüfung  eines  ärztlichen  Quecksilberthermometers  durch  Vergleichungen  an

3  Skalenstellen  O,o  M.