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eine Gebühr von 0,10 M berechnet.
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für Prüfung eines ärztlichen Maximumthermometers durch Vergleichungen an
3 und wiederholte Vergleichungen an 2 Skalenstellen
für Beglaubigung eines ärztlichen Thermometers nach Vergleichungen an 3
Skalenstellen nebst Untersuchung der Veränderlichkeit der Angaben
für jede weitere Prüfung einer Skalenstelle
bei beglaubigten Thermometern. .
bei anderen ärztlichen Queckfilberthermometern
für Prüfung eines ärztlichen Zeigerthermometers durch Vergleichungen an
4 Skalenstellen
Wird die Prüfung auf mehr als 4 Stellen ausgedehnt, so erhöht sich die
Gebühr für jede weitere Stelle um
für Prüfung eines erztlichen Thermometers, welches die zugelassene Fehlergrenze
nicht einhält
B. Bei anderen Thermometern aus Glas:
für jede Eispunktsbestimmung
für Prüfung einer Skalenstelle durch Vergleichungen in Temperaturen über 0
bis einschließlich 50 Grad
Diese Gebühr ermäßigt sich auf 0 AM, sofern die Fehlerangaben nur auf
Zehntelgrade verlangt werden.
für Prüfung einer Skalenstelle durch Vergleichungen in Temperaturen
unter O Grad bis zu — 20 Grad hinab. . .
über 50 bis einschließlich 100 Grad
100 20
- 2 -2
u ½
200 =
#
300
U
C. Im Allgemeinen:
Für Kalibrirungen und sonstige unter Nr. 1 bis 9 nicht aufgeführte Prüfungsarbeiten,
sowie für die Prüfung anderer als der dort genannten Thermometer werden Gebühren nach Maßgabe
der aufgewendeten Arbeit erhoben und wird dabei für jede Arbeitsstunde eine Gebühr von
1,50 M. angesetzt.
Für Aufätzung einer Strichmarke oder einer anderen vorgeschriebenen Bezeichnung wird
Für Aufbringung der laufenden Nummer, für Stempelung,
sowie für Ausfertigung einer Bescheinigung oder Beglaubigung gelangen besondere Gebühren nicht
zur Erhebung.
Charlottenburg, den 9. Oktober 1888.
Physikalisch-technische Reichsanstalt.
von Helmholtz.
2
Qo
0,50
O,60
V A n u
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