Nr. 11. 1914. 79
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt
der bevollmächtigte Verkreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht
rechtzeitig nach, a0“ wird der Name des unvollständig Bezeichneten zestrichen. Enthält
eine Vorst lagäilte trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene
Zahl von Bewerbern, so werden die Votbeschlagenen gestrichen, deren Namen den in
ulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als
ie vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig.
seit 16 Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage be-
eitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 7) in den
Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen, dem Motocker Anzeiger und der Mecklenbur-
gischen Zeitung zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden.
12. Wird bis zu dem in Nr. 5 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste ein-
gereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt.
III. Die Wahl.
13. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
14. Die MWähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherungsamts
über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vor-
lage der den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 5).
15. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus-
geübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Ver-
vielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamte, bei
dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist.
Die im obrigkeitlichen Bezirk der Großherzoglichen Amter, Magistrate und Kloster-
ämter wohnenden Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch in der Weise ausüben,
daß sie die Stimmzettel spätestens bis zum Ablaufe der festgesetzten Wahlzeit in dem
verschlossenen Umschlage (Nr. 5) bei der Obrigkeit ihres Wohnortes (Magistrat, Groß-
herzogliches Amt, Klosteramt) persönlich abgeben. Die Obrigkeit prüft durch den von ihr
beauftragten Beamten die Wahlberechtigung (Nr. 14). Sie verschließt den Wahl-
umschlag nebst den etwaigen Ausweisen in einem zweiten Umschlag, auf dem sie den
Namen, Beruf unter Angabe des Arbeitgebers und den Wohnort des Erschienenen sowie
Tag und Stunde der Stimmabgabe vermerkt. Bestehen gegen die Wahlberechtigung des
Erschienenen Bedenken, so ist der Stimmzettel gleichwohl einzureichen, die Bedenken
sind aber auf dem Umschlage zu erörtern. Spätestens am Tage nach der Wahl sendet
die Obrigkeit die Umschläge an den Wahlleiter (Direktor des Oberversicherungsamts,
vgl. Nr. 1) ab. Die Stimmabgabe bei der Obrigkeit erfolgt auf die Gefahr des Wählers
mit der Maßgabe, daß verspätet eingereichte Stimmzettel ungültig sind.
darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge
der Lorgschlagenen geändert ist. Es genügt aber, pa der Stimmzettel die Bezeichnung
der Liste (Nr. 7) enthält, für die der Wägier sich entscheidet. Im übrigen sind Stimm-
zettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.