Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  11.  1914.  79

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Verkreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht
rechtzeitig  nach,  7  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  geltrichen.  Enthält
eine  Vorst  lagsite  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene
Zahl  von  Bewerbern,  so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in
ulässiger  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als

ie  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungültig.
seit  16  Die  Anstände  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  10.  Tages  vor  dem  Wahltage  beeitigt
  sein.

Frühestens  9  und  spätestens  5  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen
Vorschlagslisten  von  dem  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  7)  in  den
Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen,  dem  Mosocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen
  Zeitung  zu  veröffentlichen  oder  den  Wahlberechtigten  zu  übersenden.

12.  Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  5  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste  eingereicht,
  so  findet  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten
Personen  gelten  in  der  erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

III.  Die  Wahl.

13.  Zum  Wahlraume  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.

14.  Die  Wähler  haben  sich  auf  Verlangen  des  Vorsitzenden  des  Verscherunesamts
über  ihre  Wahlberechtigung  auszuweisen.  Als  Ausweis  genügt  in  der  Regel  die  Vorlage
  der  den  Wahlberechtigten  übersandten  Aufforderung  (Nr.  5).

15.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  und  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  ausgeübt.
  Die  Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder
Vorbehalt  enthalten.  Sie  sind  außerhalb  des  Wahlraums  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung
  herzustellen.  Die  Stimmabgabe  erfolgt  bei  dem  Versicherungsamte,  bei
dem  der  Wahlberechtigte  als  Versicherungsvertreter  gewählt  ist.

Die  im  obrigkeitlichen  Bezirk  der  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter
  wohnenden  Wahlberechtigten  können  ihr  Wahlrecht  auch  in  der  Weise  ausüben,
daß  sie  die  Stimmzettel  spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Wahlzeit  in  dem
verschlossenen  Umschlage  (Nr.  5)  bei  der  Obrigkeit  ihres  Wohnortes  (Magistrat,  Großherzogliches
  Amt,  Klosteramt)  persönlich  abgeben.  Die  Obrigkeit  prüft  durch  den  von  ihr
beauftragten  Veamten  die  Wahlberechtigung  (Nr.  14).  Sie  verschließt  den  Wahlumschlag
  nebst  den  etwaigen  Ausweisen  in  einem  zweiten  Umschlag,  auf  dem  sie  den
Namen,  Beruf  unter  Angabe  des  Arbeitgebers  und  den  Wohnort  des  Erschienenen  sowie
Tag  und  Stunde  der  Stimmabgabe  vermerkt.  Bestehen  gegen  die  Wahlberechtigung  des
Erschienenen  Bedenken,  so  ist  der  Stimmzettel  gleichwohl  einzureichen,  die  Bedenken
sind  aber  auf  dem  Umschlage  zu  erörtern.  Spätestens  am  Tage  nach  der  Wahl  sendet
die  Obrigkeit  die  Umschläge  an  den  Wahlleiter  (Direktor  des  Oberversicherungsamtz,
vgl.  Nr.  1)  ab.  Die  Stimmabgabe  bei  der  Obrigkeit  erfolgt  auf  die  Gefahr  des  Wählers
mit  der  Maßgabe,  daß  verspätet  eingereichte  Stimmzettel  ungültig  sind.

darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt
werden.  Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge
der  Lorpschageen  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  E  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung
der  Liste  (Nr.  7)  enthält,  für  die  der  Wagier  sich  entscheidet.  Im  Ubrigen  sind  Stimmzettel,
  die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.