Nr. 11. 1914. 81
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 15 und Nr. 16 Abs. 3 nicht genügen
oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht,
sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie voll-
ständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
22. Die Beisitzer werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl
der ihnen zugefallenen Stimmen Ger 21) verteilt, und zwar in der Reihenfolge der der
Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für
die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 2
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in giner a#
Neie nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen.
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen als aus den früheren
Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruch-
teile von Zahlen sind wegzulassen.
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so
entscheidet das Los.
23. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber
in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorbeschlcgenen, gewählt. Die überzähligen Sitze
werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 22 bestimmten
Verfahrens verteilt. «
24. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu
unterschreiben. ·
In ihr sind Feit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl-
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vor-
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechnetch Höchstzahlen, deren Verteilung auf
die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben.
25. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen,
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 23 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell-
vertreter ein. Nr. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie
können vom Großherzoglichen Ministerium des Innern zugelassen oder angeordnet
werden, wenn die Zahl der Beisitzer auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl
herabsinkt. Das Ministerium des Innern bestimmt alsdann das Nähere.
26. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den Amtl. Meckl. An-
eigen, dem Rostocker Anzeiger und der Mecklenburgischen Zeitung zu veröffentlichen,
sotald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen.