Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  11.  1914.  81

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  15  und  Nr.  16  Abs.  3  nicht  genügen
oder  ein  Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,
sind  ungültig.  Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.
Befinden  sich  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig
  übereinstimmen,  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

22.  Die  Beisitzer  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der  Zahl
der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  Ger  21)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  der  der
Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,  für
die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigefügt  ist.  .

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer  a
Neige  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  deß  höhere  Zahlen  als  aus  den  früheren
Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sißen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.  Bruchteile
  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

23.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorbescklogenen,  gewählt.  Die  überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  22  bestimmten
Verfahrens  verteilt.  «

24.  Über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.
Sie  ist  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu
unterschreiben.  «

In  ihr  sind  Feeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechnetch  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf
die  Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

25.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  23  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreter
  ein.  Nr.  23  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  vom  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  zugelassen  oder  angeordnet
werden,  wenn  die  Zahl  der  Beisitzer  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl
herabsinkt.  Das  Ministerium  des  Innern  bestimmt  alsdann  das  Nähere.

26.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  in  den  Amtl.  Meckl.  Aneigen,

  dem  Rostocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen  Zeitung  zu  veröffentlichen,
sotald  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.