82 Nr. 11. 1914.
27. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung ent-
scheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Vorsitzenden
des Versicherungsamts (Nr. 15 ff.) können nur mit einer Anfechtung der Wahl im
ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und der Vorsitzende des Versicherungs-
amts nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern.
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt
ent ausüben, wenn das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Wahl für gültig
erklärt hat.
28. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
verfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung mösglich noch nachgewiesen
ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ist die Wahl ungültt „so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
29. Ungültig ist die Kar einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten
die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§# 107 bis 109, 240, 339 bes Reichs-
rafzesehbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt wor-
en ist, es sei denn, daß dadurch das WMahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Nr. 25 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
30. Der Wahlleiter veröffenticht das endgültige Ergebnis der Wahl in der Amt-
lichen Beilage des Regierungs-Blatts, den Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen, dem
Rostocker Anzeiger und der Mecklenburgischen Nitung.
31. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.