86 Nr. 11. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 9. Februar 1914, betressend die Wahlordnung für
die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter.
Nachstehend bringt das unterzeichnete Ministerium die von ihm erlassene Wahl-
ordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als-Beisitzer der Versicherungs-
ämter zur allgemeinen Kenntnis.
ie auf Grund dieser Wahlordnung erstmalig vorzunehmenden Wahlen
finden bereits für die nach Maßgabe der Verordnung vom 7. Februar d. J.
zur Abänderung der Ausführungsverordnung I zur Reichsversicherungsordnung
am 1. Juli d. Is. in Wirksamkeit tretenden 3 Versicherungsämter Schwerin,
Rostock und Waren statt. Für die erstmaligen Wahlen sind demgemäß „als
Bezirk des Versicherungsamts“ im Sinne der Wahlordnung bereits die Bezirke
der künftigen Versicherungsämter Schwerin, Rostock und Waren anzusehen.
Wahlleiter sind die gegenwärtigen Vorsitzenden der jetzt in Schwerin, Rostock
und Waren bestehenden Versicherungsämter. Die Wahlhandlung erfolgt bei
diesen drei Versicherungsämtern. Es ist jedoch den im Bezirk der Versicherungs-
ämter in Wismar, Parchim, Hagenow und Güstrow wohnenden Wahlberech-
tigten gestattet, solange diese Versicherungsämter bestehen, ihr Wahlrecht bei
diesen in derselben Weise auszuüben, wie dies nach III 16 der Wahlordnung
bei den Großherzoglichen Amtern, Magistraten und Klosterämtern geschehen kann.
Schwerin, den 9. Februar 1914.
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow.
Wahlordnung
für die
Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter
(§§ 40 ff. der Reichsversicherungsordnung).“)
2222
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter leitet
die wibi (Wahlleiter).
) lle in der Whlordnung ansgeführten Paragraphen beziehen sich, sowelt nicht ein anderes
angegeben isl, auf die RW.