Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

86 Nr. 11. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 9. Februar 1914, betressend die Wahlordnung für 
die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter. 
Nachstehend bringt das unterzeichnete Ministerium die von ihm erlassene Wahl- 
ordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als-Beisitzer der Versicherungs- 
ämter zur allgemeinen Kenntnis. 
ie auf Grund dieser Wahlordnung erstmalig vorzunehmenden Wahlen 
finden bereits für die nach Maßgabe der Verordnung vom 7. Februar d. J. 
zur Abänderung der Ausführungsverordnung I zur Reichsversicherungsordnung 
am 1. Juli d. Is. in Wirksamkeit tretenden 3 Versicherungsämter Schwerin, 
Rostock und Waren statt. Für die erstmaligen Wahlen sind demgemäß „als 
Bezirk des Versicherungsamts“ im Sinne der Wahlordnung bereits die Bezirke 
der künftigen Versicherungsämter Schwerin, Rostock und Waren anzusehen. 
Wahlleiter sind die gegenwärtigen Vorsitzenden der jetzt in Schwerin, Rostock 
und Waren bestehenden Versicherungsämter. Die Wahlhandlung erfolgt bei 
diesen drei Versicherungsämtern. Es ist jedoch den im Bezirk der Versicherungs- 
ämter in Wismar, Parchim, Hagenow und Güstrow wohnenden Wahlberech- 
tigten gestattet, solange diese Versicherungsämter bestehen, ihr Wahlrecht bei 
diesen in derselben Weise auszuüben, wie dies nach III 16 der Wahlordnung 
bei den Großherzoglichen Amtern, Magistraten und Klosterämtern geschehen kann. 
Schwerin, den 9. Februar 1914. 
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern. 
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. 
Wahlordnung 
für die 
Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter 
(§§ 40 ff. der Reichsversicherungsordnung).“) 
2222 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter leitet 
die wibi (Wahlleiter). 
) lle in der Whlordnung ansgeführten Paragraphen beziehen sich, sowelt nicht ein anderes 
angegeben isl, auf die RW.
	        
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