Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

88  Nr.  11.  1914.

Ersatzkassen  und  Kassen,  die  außerhalb  des  Bezirks  des  Versicherungsamts  ihren  Sitz
haben,  fordert  der  Wahlleiter  rechtzeitig  durch  Veröffentlichung  in  den  für  die  amtlichen
  Bekanntmachungen  des  Versicherungsamts  bestimmten  Blättern  auf,  ihre  Beteiligung
  an  der  Wahl  anzumelden  und  die  Zahl  ihrer  nach  Nr.  2  anrechnungsfähigen
Mitglieder  nachzuweisen.  «

Jede  Kasse  erhält  für  jedes  anrechnungsfähige  Mitglied  eine  Stimme.

5.  Der  Wahlleiter  verteilt  die  für  jede  Kasse  festgesetzte  Stimmenzahl  gleichmäßig
auf  die  Vorstandsmitglieder  und  die  an  ihrer  Stelle  nach  §  42  Abs.  3  Wahlberechtigten.
Bruchzahlen  werden  nicht  berücksichtigt.  ·  .

6.  Der  Wahlleiter  setzt  nach  eingeholter  Ermächtigung  des  Ministeriums  des
Innern  Ort  und  Stunde  der  Wahl  fest.

Spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  an-—e

  liegenden  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sie  entfallende  Stimmenzahl  sowie  Ort,

á  Tag  und  Stunde  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten

«  Termine  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  jedem  Wahlberechtigten  ein  Umschlag

  (Wahlumschlag)  übersandt,  der  mit  dem  Stempel  des  Versicherungsamtes  versehen

  und  auf  welchem  die  dem  Wahlberechtigten  zustehende  Stimmenzahl  amtlich  vermerkt

  ist.  Der  Wahlleiter  ist  berechtigt,  nachträglich  Ort  und  Stunde  der  Wahl  abzuändern.

  Die  Anderung  ist  den  Wahlberechtigten  spätestens  3  Tage  vor  dem  Wahltage
mitzuteilen.  ·

7.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  getrennt  aufzustellen.
  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Versicherungsdertreter
  zu  wählen  sind.

Die  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindestens  je  zur  Hälfte  an  der  Unfallversicherung
  beteiligt  sein  (S&  48)  und  in  der  Reihenfolge  aufgeführt  werden,  daß
kindeleens  jeder  an  ungerader  Stelle  Vorgeschlagene  an  der  Unfallversicherung  beteiligt
  ist.

Sie  sollen  ferner  mindestens  je  zu  einem  Drittel  am  Sißtee  des  Versicherungsamts
selbst  oder  nicht  über  10  km  entfernt  wohnen  oder  beschäftigt  sein.

Mindestens  ein  Drittel  soll  in  der  Landwirtschaft  beschäftigt  sein.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
  bei  Dersicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer
  Reihenfolge  aufzuführen.

Die  Vorschlagslisten  für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  müssen  von  mindestens  3,
die  Listen  für  die  Vertreter  der  Versicherten  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter
Benennung  eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte
der  Unterzeichner  unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste
Unterzeichner  als  Vertreter.  Der  Vertreter  soll  am  Sigze  des  Versicherungsamts  wohnen
oder  beschäftigt  sein.

Mit  den  Vorschlagslisten  für  die  Versicherten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genaunten
  eine  Erklärung  darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.
Bei  den  Vorschlagslisten  für  die  Arbeitgeber  ist  eine  solche  Erklörung  nur  erforderlich,
soweit  ein  Vorgeschlagener  nach  §5P  17,  50  zur  Ablehnung  der  Wahl  berechtigt  ist.

8.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Eingangs  und  für  jede
Gruppe  fortlaufend  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Buchstaben  (Arbeitgeber