88 Nr. 11. 1914.
Ersatzkassen und Kassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts ihren Sitz
haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den für die amtlichen
Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern auf, ihre Beteiligung
an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2 anrechnungsfähigen
Mitglieder nachzuweisen. «
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme.
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl gleichmäßig
auf die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Abs. 3 Wahlberechtigten.
Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt. · .
6. Der Wahlleiter setzt nach eingeholter Ermächtigung des Ministeriums des
Innern Ort und Stunde der Wahl fest.
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an-—e
liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort,
á Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten
« Termine Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird jedem Wahlberechtigten ein Umschlag
(Wahlumschlag) übersandt, der mit dem Stempel des Versicherungsamtes versehen
und auf welchem die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl amtlich vermerkt
ist. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern.
Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage
mitzuteilen. ·
7. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt aufzustellen.
Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Versicherungsdertreter
zu wählen sind.
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfallversicherung
beteiligt sein (S& 48) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, daß
kindeleens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung beteiligt
ist.
Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Sißtee des Versicherungsamts
selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein.
Mindestens ein Drittel soll in der Landwirtschaft beschäftigt sein.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort,
bei Dersicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer
Reihenfolge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten für die Vertreter der Arbeitgeber müssen von mindestens 3,
die Listen für die Vertreter der Versicherten von mindestens 5 Wahlberechtigten unter
Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte
der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste
Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sigze des Versicherungsamts wohnen
oder beschäftigt sein.
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Genaunten
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklörung nur erforderlich,
soweit ein Vorgeschlagener nach §5P 17, 50 zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist.
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und für jede
Gruppe fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (Arbeitgeber