Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  11.  1914.  87

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Vorstandsmitglieder  der  Krankenkassen"),  die  im
Bezirke  des  Versicherungsamts  mindestens  50  Mitglieder  haben.  An  der  Wahl  nehmen
ferner  teil  die  Vorstandsmitglieder  der

1.  knappschaftlichen  Krankenkassen,
2.  Ersatzkassen,  ·
3.  Seemannskassen  und  anberen  obrigkeitlich  genehmigten  Vereinigungen  von
Seeleuten  zur  Wahrung  ihrer  Rechte,
sofern  sie  im  Bezirke  des  Versicherungsamts  mindestens  50  Mitglieder  haben,  die  Ersatzkassen
  und  die  außerhalb  des  Bezirks  des  Versicherungsamts  seßhaften  Kassen  außerdem
nur,  wenn  sie  ihre  Beteiligung  an  der  Wahl  dem  Wahlleiter  rechtzeitig  anmelden  und
die  Zahl  ihrer  Mitglieder  in  diesem  Bezirke  nachweisen.  "  «  ,
»MaßgebenbistbieZahlderMitgliedek,derenBeschäftigsungsort(§§153
bis  156)  sich  zur  Zeit  des  letzten  Zahltags  (§  393)  vor  der  Feststellung  im  Bezirke  des
Versicherungsamts  befindet.  Bei  Mitgliedern  von  Ersatzkassen,  bei  unständig  Beschäftigten
  (6  442)  und  solchen  Mitgliedern,  die  Kassen  auf  Grund  der  §§  176  und  313
angehören  und  einen  Beschäftigungsort  nicht  haben,  tritt  an  Stelle  des  Beschäftigungsorts
  der  Wohnort.  Bei  Hausgewerbtreibenden  ist  der  Ort  ihrer  eigenen  Betriebsstätte
(§  466),  bei  den  im  Wandergewerbbetriebe  Beschäftigten  der  Ort  maßgebend,  bei  dessen
Ortspolizeibehörde  der  Wandergewerbschein  beantragt  worden  ist  6  4599.
An  Stelle  der  Vertreter  der  Versicherten  im  Vorstande  wählen
bei  den  knappschaftlichen  Krankenkassen  die  für  den  Bezirk  des  Versicherungsamts
  zuständigen  Knappschaftsältesten,
bei  den  Ersaßkassen,  die  örtliche  Verwaltungsstellen  haben,  die  Geschäftsleiter
  der  für  den  Bezirk  des  Versicherungsamts  zuständigen  örtlichen
Verwaltungsstellen.

In  den  Kassenvorständen  nehmen  die  Mitglieder  aus  den  Arbeitgebern  nur  an
der  Wahl  der  Arbeitgebervertreter,  die  Mitglieder  aus  den  Versicherten  nur  an  der
Wahl  der  Versichertenvertreter  teil.

Vorstände,  die  keine  Arbeitgeber  enthalten,  nehmen  nur  an  der  Wahl  der  Versichertenvertreter
  teil.

Bei  Kassen  der  im  Absatz  1  unter  1—3  bezeichneten  Art,  die  keine  Vertreter  der
Versicherten  im  Vorstande  haben,  wählen  sonst  bei  ihnen  vorhandene  Arbeitervertreter.

Was  von  den  Vorständen  gilt,  gilt  entsprechend  von  den  an  ihrer  Statt  nach
Absatz  3  Wahlberechtigten.

II.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

3.  Der  Wahlleiter  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  etwa  notwendige  Erhöhung  der

.Bahl  der  Versicherungsvertreter  vorgenommen  wird  (§5  41  Abs.  1).  Es  sind  nur  gerade
Zahlen  festzusetzen.

g  *  Nindestens  9  Wochen  vor  der  Wahl  setzt  der  Wahlleiter  die  Stimmenzahl  der

assen  fest.
1  Die  hierzu  erforderlichen  Ermittlungen  werden  für  die  Krankenkassen,  die  im  Bezirke
  des  Versicherungsamts  ihren  Sitz  haben,  von  Amts  wegen  vorgenommen.  Die

 

*)  Krankenkassen  sind,  soweit  nicht  ein  anderes  angegeben  ist,  die  Orts-,  Land-,  Betriebs=  und
Innungskrankenkassen  (§  225).