Nr. 11. 1914. 93
zung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver-
ändert werden konnte. ·
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der
einen Gruppe zu wiederholen. ·
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §5 107 bis 109, 240, 339
des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert wer-
en konnte.
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen Fest-
stellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß § 43 für die
wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. Zugleich veröffentlicht
er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amtlichen Bekanntmachungen des
Versicherungsamts bestimmten Blättern. Das Oberversicherungsamt veranlaßt die Ver-
öffentlichung in der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes.
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.