Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 11. 1914. 93 
zung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver- 
ändert werden konnte. · 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der 
einen Gruppe zu wiederholen. · 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §5 107 bis 109, 240, 339 
des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken 
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert wer- 
en konnte. 
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen Fest- 
stellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß § 43 für die 
wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. Zugleich veröffentlicht 
er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amtlichen Bekanntmachungen des 
Versicherungsamts bestimmten Blättern. Das Oberversicherungsamt veranlaßt die Ver- 
öffentlichung in der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind 
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
	        
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