Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 101 
Wehrbeitrags maßgebend gilt das niedrigste Einkommen derjenigen Steuerstufe, 
in der der Beitragspflichtige zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Steuer- 
ermäßigungen, die den Steuerpflichtigen auf Grund der §§ 18 und 19 des Ein- 
kommensteuergesetzes gewährt worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. Ein 
Steuerpflichtiger z. B., der bei einem Einkommen von 6112 „X in der Steuer- 
stufe von mehr als 6000 bis 6500 X auf Grund des § 19 des Einkommensteuer- 
gesetzes zu dem Steuersatze von 118 -(K veranlagt ist, wird zum Wehrbeitrage nach 
einem Einkommen von 6000 (A herangezogen. 
Als Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 und des § 33 des Gesetzes 
(§§ 5, 51, 53 Bund-Ay gilt nicht das zur mecklenburg-schwerinschen Einkommen- 
steuer veranlagte Einkommen, sondern das tatsächlich vom Steuerpflichtigen be- 
zogene Einkommen. 
Artikel 5. 
1. Die Wehrbeitragslisten sind durch den Vorsitzenden der Veranlagungs= Ver- 
kommision aufzustellen. Innerhalb eines Veranlagungsbezirks ist für jedes Do- anlasungs 
manialamt, jedes Klosteramt (auch für das Kloster zum heiligen Kreuz), jede Ermittelung 
Stadt und für das Gebiet der gesamten Ritterschaft des Bezirks eine besondere derrbeitreg“ 
Wehrbeitragsliste & anzulegen. Die Liste jeder Stadt hat auch das Gebiet ihrer Personen 
Kämmerei= und sonstigen Güter sowie der ihr etwa zugelegten Amtsfreiheit zu Enkedere, 
umfassen. Für den ganzen Veranlagungsbezirk Rostock (Stadt) ist nur eine in die 
Liste anzulegen. Die Wehrbeitragsliste B kann für jeden Veranlagungsbezirk in W— 
einem Hefte angelegt werden. Innerhalb der Liste B hat eine Trennung nach 
Ortsbezirken zu erfolgen. 
Deie Reihenfolge der Aufzunehmenden ist tunlichst der Reihenfolge in der 
Staatssteuerliste bezw. Einkommens= und Vermögensnachweisung anzupassen. 
Unter der Nummer der Wehrbeitragsliste ist mit roter Tinte die Nummer der 
Staatssteuerliste (Eink.= und Verm.-Nachw.) für 1914/15 einzutragen. Wegen 
der etwaigen Nachträge (vgl. insbesondere Artikel 7 Nr. 5) sind genügende 
Zwischenräume zu lassen. Hinter Spalte 2 der Wehrbeitragsliste sind noch fol- 
gende Spalten aufzunehmen: 
Sp. 3. Die erste Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung 
ist zugestellt am: 
Sp. 4. Die Frist ist verlängert bis: 
Sp. 5. Eine zweite Aufforderung ist zugestellt am: 
Sp. 6. Eine Strafverfügung und wiederholte Aufforderung ist zuge- 
stellt am: 
Sp. 7. Die Vermögenserklärung ist eingegangen am:
	        
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