Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  103

rung  zu  richten,  in  der  Zeit  vom  4.  bis  20.  April  1914  eine  Vermögenserklärung
abzugeben.

5.  Ferner  sind  besonders  aufzufordern  alle  in  die  Wehrbeitragsliste  B
aufgenommenen  Aktiengesellschaften  und  K  schaften  auf  Aktien.
(Wegen  des  diesen  Gesellschaften  zu  übersendenden  Formulars  siehe  die  Anmerkung.
  1  auf  dem  Muster  3  Bund-A.)

6.  Denjenigen  nicht  auf  Grund  des  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Abgabe
einer  Vermögenserklärung  verpflichteten  Personen,  denen  zwar  ein  Formular
zur  Vermögenserklärung  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  übersandt  war,  die
aber  bis  zum  20.  April  1914  eine  Erklärung  nicht  abgegeben  haben,  ist  nunmehr
schleunigst  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
mit  14tägiger  Frist  zuzustellen.  Die  besondere  Aufforderung  ergeht  nicht  an  diejenigen,
  bei  denen  es  außer  Zweifel  steht,  daß  sie  wehrbeitragsfrei  sind.  Diese
Personen  sind  in  der  Wehrbeitragsliste  zu  streichen.

7.  Ebenso  ist  allen  Personen,  die  nachträglich  in  die  Wehrbeitragsliste  Aufnahme
  finden,  alsbald  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung
  mit  14tägiger  Frist  zuzustellen.

8.  Nach  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  der  Beitragspflichtige  verlangen,  daß
das  in  einem  Betriebe,  für  welchen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,
angelegte  Vermögen  nach  dem  Bestand  und  Wert  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=
  oder  Rechnungsjahrs  festgestellt  wird.  Als  letztes  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr
  (Betriebsjahr)  gilt  das  vor  oder  mit  dem  31.  Dezember  1913  abschließende
  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr,  dessen  Ergebnis  bei  Abgabe  der
Vermögenserklärung  feststand.

9.  Die  Zustellung  der  besonderen  Aufforderungen  und  der  Strafverfügungen,
  die  Fristbewilligungen  sowie  der  Eingang  der  Vermögenserklärungen
sind  in  den  Spalten  3  bis  7  der  Wehrbeitragsliste  zu  kontrollieren.  Eines  Vermerks
  über  die  Absendung  des  Formulars  bedarf  es  nicht.

10.  Eine  Abgabe  der  Vermögenserklärung  zu  Protokoll  der  Veranlagungsbehörde
  findet  nicht  statt.

Artikel  8.

1.  Haben  Beitragspflichtige,  die  gemäß  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Ab-  —nigabe
  einer  Vermögenserklärung  auf  Grund  der  öffentlichen  Aufforderung  verpflichtet
  sind,  eine  solche  bis  zum  20.  April  1914  nicht  abgegeben,  auch  keine  8  ith.
Fristverlängerung  erhalten,  so  ist  ihnen  sogleich  eine  nochmalige  Aufforderung  festsebuns.

mit  angemessener,  in  der  Regel  8tägiger  Frist  zuzustellen.
er  □1