Nr. 12. 1914. 103
rung zu richten, in der Zeit vom 4. bis 20. April 1914 eine Vermögenserklärung
abzugeben.
5. Ferner sind besonders aufzufordern alle in die Wehrbeitragsliste B
aufgenommenen Aktiengesellschaften und K schaften auf Aktien.
(Wegen des diesen Gesellschaften zu übersendenden Formulars siehe die Anmerkung.
1 auf dem Muster 3 Bund-A.)
6. Denjenigen nicht auf Grund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes zur Abgabe
einer Vermögenserklärung verpflichteten Personen, denen zwar ein Formular
zur Vermögenserklärung mit der öffentlichen Aufforderung übersandt war, die
aber bis zum 20. April 1914 eine Erklärung nicht abgegeben haben, ist nunmehr
schleunigst eine besondere Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung
mit 14tägiger Frist zuzustellen. Die besondere Aufforderung ergeht nicht an diejenigen,
bei denen es außer Zweifel steht, daß sie wehrbeitragsfrei sind. Diese
Personen sind in der Wehrbeitragsliste zu streichen.
7. Ebenso ist allen Personen, die nachträglich in die Wehrbeitragsliste Aufnahme
finden, alsbald eine besondere Aufforderung zur Abgabe einer Vermögenserklärung
mit 14tägiger Frist zuzustellen.
8. Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes kann der Beitragspflichtige verlangen, daß
das in einem Betriebe, für welchen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden,
angelegte Vermögen nach dem Bestand und Wert am Schlusse des letzten Wirtschafts=
oder Rechnungsjahrs festgestellt wird. Als letztes Wirtschafts= oder Rechnungsjahr
(Betriebsjahr) gilt das vor oder mit dem 31. Dezember 1913 abschließende
Wirtschafts= oder Rechnungsjahr, dessen Ergebnis bei Abgabe der
Vermögenserklärung feststand.
9. Die Zustellung der besonderen Aufforderungen und der Strafverfügungen,
die Fristbewilligungen sowie der Eingang der Vermögenserklärungen
sind in den Spalten 3 bis 7 der Wehrbeitragsliste zu kontrollieren. Eines Vermerks
über die Absendung des Formulars bedarf es nicht.
10. Eine Abgabe der Vermögenserklärung zu Protokoll der Veranlagungsbehörde
findet nicht statt.
Artikel 8.
1. Haben Beitragspflichtige, die gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes zur Ab- —nigabe
einer Vermögenserklärung auf Grund der öffentlichen Aufforderung verpflichtet
sind, eine solche bis zum 20. April 1914 nicht abgegeben, auch keine 8 ith.
Fristverlängerung erhalten, so ist ihnen sogleich eine nochmalige Aufforderung festsebuns.
mit angemessener, in der Regel 8tägiger Frist zuzustellen.
er □1