Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Prüsung  der

104  Nr.  12.  1914.

2.  Bleibt  diese  erfolglos,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
gegen  den  Beitragspflichtigen  eine  angemessene  Geldstrafe  festzusetzen  und  weiterhin
  gemäß  §  20  Abs.  2  Bund-A  zu  verfahren.

3.  Gegen  Beitragspflichtige,  die  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Vermögenserklärung  bereits  erhalten  haben,  kann  nach  fruchtlosem  Ablauf  der
Frist  unter  Wiederholung  der  Aufforderung  sogleich  eine  Geldstrafe  festgesetzt
werden.

Artikel  9.
1.  Ein  formelles  Verfahren  zur  Erörterung  der  Vermögenserklärungen  ist

ee  nach  dem  Gesetze  nicht  vorgeschrieben.  Es  empfiehlt  sich  aber,  etwaige  Bedenken

Kltune
beltrags.

hinsichtlich  der  Vermögenserklärung  dem  Beitragspflichtigen  mitzuteilen.  Diese
Mitteilung  kann  zweckmäßig  mit  der  Erörterung  der  Steuererklärung  bezw.  Vermögensanzeige
  verbunden  werden.

2.  Ebenso  wie  die  Unterlagen  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und
zur  Ergänzungssteuer  bei  der  Feststellung  des  Wehrbeitrags  benutzt  werden
müssen,  sind  in  gleicher  Weise  die  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  gewonnenen
  Unterlagen,  insbesondere  der  Inhalt  der  Vermögenserklärungen,  für  die
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  Ergänzungssteuer  zu  verwenden.

Artikel  10.

Die  Anträge  der  Aktiengesellschaften  und  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  welche  Befreiung  vom  Wehrbeitrag  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  11
Abs.  2  Nr.  1  des  Gesetzes  in  Anspruch  nehmen,  sind  mit  den  Unterlagen  und  den
gutachtlichen  Außerungen  des  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  und
der  Landessteuerdirektion  gesammelt  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

Artikel  11.

1.  Die  Veranlagungskommissionen  haben  über  die  auf  einen  Steuerpflichtigen
  zu  veranlagende  Einkommensteuer,  Ergänzungssteuer  und  den  Wehrbeitrag
in  der  Regel  in  einer  und  derselben  Sitzung  Beschluß  zu  fassen.  Etwaige  Beweiserhebungen
  oder  sonstige  Ermittelungen,  die  zu  der  Veranlagung  auch  nur  einer
der  drei  Steuerarten  erforderlich  erscheinen,  müssen  mithin  veranlaßt  und  zum
Abschluß  gebracht  sein,  ehe  zu  der  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  geschritten
wird.

2.  Zur  ziffermäßigen  Ermittelung  des  Wehrbeitrags  ist  für  jede  Ver-Mmögenserklärung
  ein  besonderer  Umschlagbogen  zu  verwenden,  auf  dem  die  Einzelberechnung
  des  beitragspflichtigen  Vermögens  und  Einkommens  zu  erfolgen
hat.  Diese  Einzelberechnung  muß  auch  noch  späterhin  eine  Nachprüfung  aller