Prüsung der
104 Nr. 12. 1914.
2. Bleibt diese erfolglos, so hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission
gegen den Beitragspflichtigen eine angemessene Geldstrafe festzusetzen und weiterhin
gemäß § 20 Abs. 2 Bund-A zu verfahren.
3. Gegen Beitragspflichtige, die eine besondere Aufforderung zur Abgabe
der Vermögenserklärung bereits erhalten haben, kann nach fruchtlosem Ablauf der
Frist unter Wiederholung der Aufforderung sogleich eine Geldstrafe festgesetzt
werden.
Artikel 9.
1. Ein formelles Verfahren zur Erörterung der Vermögenserklärungen ist
ee nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, etwaige Bedenken
Kltune
beltrags.
hinsichtlich der Vermögenserklärung dem Beitragspflichtigen mitzuteilen. Diese
Mitteilung kann zweckmäßig mit der Erörterung der Steuererklärung bezw. Vermögensanzeige
verbunden werden.
2. Ebenso wie die Unterlagen der Veranlagung zur Einkommensteuer und
zur Ergänzungssteuer bei der Feststellung des Wehrbeitrags benutzt werden
müssen, sind in gleicher Weise die bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag gewonnenen
Unterlagen, insbesondere der Inhalt der Vermögenserklärungen, für die
Veranlagung zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer zu verwenden.
Artikel 10.
Die Anträge der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf
Aktien, welche Befreiung vom Wehrbeitrag auf Grund der Vorschriften im § 11
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen, sind mit den Unterlagen und den
gutachtlichen Außerungen des Vorsitzenden der Veranlagungskommission und
der Landessteuerdirektion gesammelt dem Finanzministerium vorzulegen.
Artikel 11.
1. Die Veranlagungskommissionen haben über die auf einen Steuerpflichtigen
zu veranlagende Einkommensteuer, Ergänzungssteuer und den Wehrbeitrag
in der Regel in einer und derselben Sitzung Beschluß zu fassen. Etwaige Beweiserhebungen
oder sonstige Ermittelungen, die zu der Veranlagung auch nur einer
der drei Steuerarten erforderlich erscheinen, müssen mithin veranlaßt und zum
Abschluß gebracht sein, ehe zu der Veranlagung des Steuerpflichtigen geschritten
wird.
2. Zur ziffermäßigen Ermittelung des Wehrbeitrags ist für jede Ver-Mmögenserklärung
ein besonderer Umschlagbogen zu verwenden, auf dem die Einzelberechnung
des beitragspflichtigen Vermögens und Einkommens zu erfolgen
hat. Diese Einzelberechnung muß auch noch späterhin eine Nachprüfung aller