Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

118 Nr. 12. 1914. 
Er hat vier minderjährige und zwei großjährige Kinder, von denen zwei als Ein- 
jährig-Freiwillige gedient haben und zwei aktive Offiziere sind. - 
Der Wehrbeitrag beträgt vom Vermögen 310 M. 
5% des abgabepflichtigen Vermögens von 112 000 übersteigen das festgestellte 
Einkommen von 5500 -k, so daß Beitrag vom Einkommen nicht festzusetzen ist. 
Wegen verspäteter Abgabe der Vermögenserklärung ist ein Zuschlag von 5% 
festgesetzt worden (§ 38 Abs. 2). 
Eine Ermäßigung auf Grund des § 33 Abs. 1 kann nicht eintreten, da das Ver- 
mögen den Betrag von 100 000 -X und das gesamte Einkommen den Betrag von 10 000-# 
übersteigt. Dagegen muß gemäß § 33 A#2 eine Ermäßigung um 20 * eintreten. 
Der Wehrbeitrag berechnet sich demnach auf 310 — 20% = 248 + 5% = 260 — 
40 Pf., davon sind zu entrichten 3 X 86 = 258 M.
	        
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