Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  119

Einkommensteuer-Veranlagungsbezirr  Mufter  A.
(Artikel  7.)

Offentliche  Bekanntmachung.

Veranlagung  des  Wehrbeitrags.

Auf  Grund  des  §  36  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  (RE#Bl.  S.  505)  wird  hiermit  jeder,  der  ein  Vermögen
von  mehr  als  20  000  -X  oder  der  bei  mehr  als  4000  =  Einkommen  mehr  als  10  000  =
Vermögen,  oder  der  Personen  mit  golchem  Vermögen  und  Einkommen  zu  vertreten  hat,
.  ...  aufgefordert,  die  Veriglonenen

  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  in  der  Zeit  vom  4.  April  bis
7798  I.  20.  April  1914)  dem  Unterzeichneten  schriftlich  unter  der  Versicherung  abzu-ä
Wsdshr  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  verpflichtet,
  auch  wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein  Formular  nicht  zugegengen
  ist.  Auf  Verlangen  werden  die  vorgeschriebenen  Formulare  von  heute  ab  von

een  Steuerbureaus  kostenlos  verabfolgt.

Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihmn  obliegenden  Vermögenserklärung  versäumt,  ist
gemäß  §  18  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  ¾  zu  der  Abgabe  anzuhalten,
auch  hat  er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  ½  des  geschuldeten  Wehrbeitrags  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
sind  in  den  §8  56  bis  58  b½  Reichsgesetzes  mit  Eeldserafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefüngnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bedroßr  (ogl.  die  umstehend  abgedruckten]  55  38,

56  ff.  des  Wehrbeitraggesetzes).

Gibtein  Beitragspflichtiger  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitragoder
  in  der  Zwischenzeit  seitdem  Inkrafttreten  bieses  Gesetzes
  bei  der  Beranlagung  zu  einer  direkten  Staats-oder  Ges
meindesteuer  Vermögen  oder  Einkommen  an,  das  bisher  der  Besteuerung
  durch  den  Staat  oder  die  Gemeinde  entzogen  worden  ist,
Iso  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  frei  sowie  auch  von

*)  Für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und  Gewässern  Abwesenden  ie  lich  diese
Frist  *  r-  E2  für  die  im  europäischen  Auslande  Abwesenden  auf  6  en.
Die  []  eingetlammerien  Worte  bleiben  in  der  in  den  Cagesblattern  zu  ver-IsfenerGinktert.
  Ichannimichung  fort.)