Nr. 12. 1914. 119
Einkommensteuer-Veranlagungsbezirr Mufter A.
(Artikel 7.)
Offentliche Bekanntmachung.
Veranlagung des Wehrbeitrags.
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (RE#Bl. S. 505) wird hiermit jeder, der ein Vermögen
von mehr als 20 000 -X oder der bei mehr als 4000 = Einkommen mehr als 10 000 =
Vermögen, oder der Personen mit golchem Vermögen und Einkommen zu vertreten hat,
. ... aufgefordert, die Veriglonenen
nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. April bis
7798 I. 20. April 1914) dem Unterzeichneten schriftlich unter der Versicherung abzu-ä
Wsdshr daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet,
auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegengen
ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare von heute ab von
een Steuerbureaus kostenlos verabfolgt.
Wer die Frist zur Abgabe der ihmn obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist
gemäß § 18 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 ¾ zu der Abgabe anzuhalten,
auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 ½ des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den §8 56 bis 58 b½ Reichsgesetzes mit Eeldserafen und gegebenenfalls mit Gefüngnis
bis zu sechs Monaten bedroßr (ogl. die umstehend abgedruckten] 55 38,
56 ff. des Wehrbeitraggesetzes).
Gibtein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitragoder
in der Zwischenzeit seitdem Inkrafttreten bieses Gesetzes
bei der Beranlagung zu einer direkten Staats-oder Ges
meindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung
durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist,
Iso bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden ie lich diese
Frist * r- E2 für die im europäischen Auslande Abwesenden auf 6 en.
Die [] eingetlammerien Worte bleiben in der in den Cagesblattern zu ver-IsfenerGinktert.
Ichannimichung fort.)