Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  121

Mer  2.
(Artikel  7.)
Der  Vorsttzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Beranlagungsbeziixxkw  ...
Nr.  der  Wehrbeitragsliste
.  .....  den  .ten  ...  .  .  ..  191

Auf  Grund  des  §  36  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  505)  werden  Sie  hiermit
aufgefordert,  die  Vermögenserklärung  (für  die  von  Ihnen  zu  vertretende  .  ..
................  ]nachdembeiliegenbenFormulatbigzum20.Aptil1914
(binnen....·........  )bemllnterzeichnetenschriftlichuntekberVersichernng
abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Vermögenserklärung  versäumt,  ist
gemäß  §  38  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  =  zu  der  Abgabe  anzuhalten,
auch  hat  er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  %  des  geschuldeten  Wehrbeitrags  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
sind  in  den  §8  56  bis  58  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bedroht  (vgl.  die  umstehend  abgedruckten  5§  38,  56  ff.  des
Wehrbeitragsgesetzes).  »  ·

GlbtelnBeitragspflichtiqetbeldetBetautagnugznmWehrbeitragodetindetZwischenzeit-seitdemInkrafttretendieseöGes

setzes  bei  der  Beranlagung  zu  einer  direkten  Staats=  oder  Gemeinbesteuer
  Vermögen  oder  Einkommen  an,  das  bisher  der  Besteuerung
  durch  den  Staat  oder  die  Gemeinde  entzogen  worden  ist,
so  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  frei  sowie  auch  von
der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre.
Unter  „Beitragspflichtiger“  ist  jeder  zu  verstehen,  der  zu  den  in
den  #§  10  und  11  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Personen  gehört.
Die  Wohltat  des  §  68  ist  also  jeder  physischen  oder  nichtphssischen
Person  zuzubilligen,  die  die  Voraussetzungen  der  subjlektiven
Beitragspflicht  erfüllt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  überhaupt
beitragspflichtiges  Vermögen  oder  Einkommen  besitzt,  ob  sie
verpflichtet  ist,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben  oder  ob  sie
tatsächlich  zu  einem  Wehrbeitrage  veranlagt  wird.  Die  Freiheit
von  Strafe  und  von  der  Berpflichtung  zur  Nachzahlung  von
Steuer  tritt  ein,  wenn  die  Berichtigung  in  der  Zeit  seit  dem  Inkrafttreten
  bes  Reichsgesetzes,  das  ist  ber  25.  Juli  1913  bis  zum  #b-26