Nr. 12. 1914. 121
Mer 2.
(Artikel 7.)
Der Vorsttzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Beranlagungsbeziixxkw ...
Nr. der Wehrbeitragsliste
. ..... den .ten ... . . .. 191
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) werden Sie hiermit
aufgefordert, die Vermögenserklärung (für die von Ihnen zu vertretende . ..
................ ]nachdembeiliegenbenFormulatbigzum20.Aptil1914
(binnen....·........ )bemllnterzeichnetenschriftlichuntekberVersichernng
abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist
gemäß § 38 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 = zu der Abgabe anzuhalten,
auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den §8 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bedroht (vgl. die umstehend abgedruckten 5§ 38, 56 ff. des
Wehrbeitragsgesetzes). » ·
GlbtelnBeitragspflichtiqetbeldetBetautagnugznmWehrbeitragodetindetZwischenzeit-seitdemInkrafttretendieseöGes
setzes bei der Beranlagung zu einer direkten Staats= oder Gemeinbesteuer
Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung
durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist,
so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von
der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre.
Unter „Beitragspflichtiger“ ist jeder zu verstehen, der zu den in
den #§ 10 und 11 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen gehört.
Die Wohltat des § 68 ist also jeder physischen oder nichtphssischen
Person zuzubilligen, die die Voraussetzungen der subjlektiven
Beitragspflicht erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt
beitragspflichtiges Vermögen oder Einkommen besitzt, ob sie
verpflichtet ist, eine Vermögenserklärung abzugeben oder ob sie
tatsächlich zu einem Wehrbeitrage veranlagt wird. Die Freiheit
von Strafe und von der Berpflichtung zur Nachzahlung von
Steuer tritt ein, wenn die Berichtigung in der Zeit seit dem Inkrafttreten
bes Reichsgesetzes, das ist ber 25. Juli 1913 bis zum #b-26