Nr. 12. 1914. 125
———G
(Artikel 13.)
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Nr. der Wehrbeltragslisstt
Nr. des Sollbuchs
veranlagungsbescheid.
Auf Grund des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag
vom 3. Juli 1913 wird der von Ihnen zu zahlende Wehrbeitrag auf
hiermit festgesetzt.
b Dieser Betrag ist serehe von einem beitragspflichtigen Vermgen von abge-
.
rundt lund Einkommen 0do
zuemi § 33 Abs. 1— §F 33 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Ermäßigung u %
gewährt.
Wegen der verspäteten Abgabe der Vermögenserklärung ist gemäß § 38 Absl. 2
des Gesetzes gegen Sie ein Zuschlag von#½ festgesetzt worden.)
Der Wehrbeitrag ist in drei gleichen Teilbeträgen vonie ...p eft an
das Hauptzollamt 33333333 . . ... u zahlen. Das erste Drittel ist spätestens
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binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Das zweite Drittel
ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis zum 15. Februar 1916 zu entrichten.
Es steht Ihnen frei, die späteren Teilbeträge im voraus zu zahlen. Erfolgt die
zefugs mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstag, so sind Sie berechtigt,
% Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstermin in
Abzug zu bringen. Hierbei werden nur volle Monate berücksichtigt.
Der angegebene Vermögenswert gilt nach § 20 des Besitzsteuergesetzes für eine
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer.
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung
an die Eink st B ufungskommission offen. Das Rechtsmittel ist binnen einer
Ausschlußfrist von einem Monat, von dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden
Tage ab gerechnet, bei dem Unterzeichneten einzulegen.