Ar. 13. 133
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Regierungs-Blatt
für das
Grohßherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 24. Februar 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 8.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und zur Abänderung der Gerichtskostenordnung. (Nr. 9.) Verordnung
zur Abänderung der Verordnung, betreffend die Heranziehung von
Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke, vom 8. Juli 1887.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die aus dem Großherzoglichen Ministerium,
Abteilung für Kunst, und aus dem Großherzoglichen Kabinett zu ver-
leihenden Künstlerstipendien.
I. Abteilung.
(Nr. 8.) Verordnung vom 14. Febrnar 1914 zur Abänderung der Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der#freiwilligen. Ge-
richtsbarkeit und zur Abänderung der Gerichtskostenordnung.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw. ·
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg · Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
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