Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

136 Nr. 13. 1914. 
nur an solche Bewerber und Bewerberinnen verliehen, welche ihre Befähigung 
zu dem von ihnen ergriffenen Beruf (Malerei, Bildhauerkunst, Baukunst, Musik) 
bereits durch entsprechende Leistungen dargelegt haben und darüber die erfor- 
derlichen Nachweise erbringen. 
Die Bewerbungen sind nebst einem Verzeichnisse derjenigen künstlerischen 
Arbeiten, durch welche der vorstehend geforderte Nachweis geführt werden soll, 
in der Zeit vom 1. März bis zum 1. April jeden Jahres bei dem unter- 
zeichneten Ministerium bezw. dem Großherzoglichen Kabinett einzureichen, die 
bezeichneten Arbeiten dagegen, abgesehen von den musikalischen, die der 
Bewerbungsschrift unmittelbar beizufügen sind, zur gleichen Zeit an die 
Direktion des Großherzoglichen Museums und der Großherzoglichen Kunst- 
sammlungen unter Bezugnahme auf die erfolgte Bewerbung einzuliefern. 
Die Verleihung der Stipendien geschieht unter der Verpflichtung des 
Empfängers, sich die Auswahl einzelner der von ihm eingereichten künstlerischen 
Arbeiten, jedoch unter Rücksichtnahme auf seine billigen Wünsche, zwecks 
endgültiger Überlassung an das Großherzogliche Museum hierselbst ohne Ent- 
schädigung gefallen zu lassen. 
Schwerin, den 16. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, 
Abteilung für Kunst. 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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