Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

136  Nr.  13.  1914.

nur  an  solche  Bewerber  und  Bewerberinnen  verliehen,  welche  ihre  Befähigung
zu  dem  von  ihnen  ergriffenen  Beruf  (Malerei,  Bildhauerkunst,  Baukunst,  Musik)
bereits  durch  entsprechende  Leistungen  dargelegt  haben  und  darüber  die  erforderlichen
  Nachweise  erbringen.

Die  Bewerbungen  sind  nebst  einem  Verzeichnisse  derjenigen  künstlerischen
Arbeiten,  durch  welche  der  vorstehend  geforderte  Nachweis  geführt  werden  soll,
in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  1.  April  jeden  Jahres  bei  dem  unterzeichneten
  Ministerium  bezw.  dem  Großherzoglichen  Kabinett  einzureichen,  die
bezeichneten  Arbeiten  dagegen,  abgesehen  von  den  musikalischen,  die  der
Bewerbungsschrift  unmittelbar  beizufügen  sind,  zur  gleichen  Zeit  an  die
Direktion  des  Großherzoglichen  Museums  und  der  Großherzoglichen  Kunstsammlungen
  unter  Bezugnahme  auf  die  erfolgte  Bewerbung  einzuliefern.

Die  Verleihung  der  Stipendien  geschieht  unter  der  Verpflichtung  des
Empfängers,  sich  die  Auswahl  einzelner  der  von  ihm  eingereichten  künstlerischen
Arbeiten,  jedoch  unter  Rücksichtnahme  auf  seine  billigen  Wünsche,  zwecks
endgültiger  Überlassung  an  das  Großherzogliche  Museum  hierselbst  ohne  Entschädigung
  gefallen  zu  lassen.

Schwerin,  den  16.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,
Abteilung  für  Kunst.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.