168 Nr. 14. 1914.
Vorschriften
über
die Benutzung Großherzoglicher Dienstländereien.
Geltungsbereich.
5 1.
1. Die nachstehenden Vorschriften finden auf die Dienstländereien Anwendung,
welche den festangestellten Großherzoglichen Beamten und solchen Personen verliehen
sind, die ohne gete Anstellung nur gegen Vergütung auf Kündigung im Dienstbereiche der
Großherzoglichen Ministerien beschäftigt werden.
2. Sie finden keine Anwendung auf die Dienstländereien der Mitglieder des
Staatsministeriums, des Chefs des Militärdepartements, der Beamten der Großherzog-
lichen Hof= und Hausverwaltung, der Beamten der Großherzoglichen Eisenbahnverwal-
tung, der Landarbeitshausverwaltung, der Volksschullehrer und der Kirchendiener.
Begriff der Dienstländereien.
5 2.
Unter Dienstländereien im Sinne dieser Vorschriften sind Gärten, Acker und
Wiesen usw. zu verstehen, deren Nutzung mit einer Amts= oder Dienststelle verbunden ist.
Überlassung und Entziehung von Dienfstländereien.
83.
1. Jeder Großerzogliche Beamte und jeder im Großherzoglichen Dienste Ste-
hende, dem Dienstlen ereien zur Nutzung überwiesen werden, ist zu ihrer Annahme ver-
pflichtet. In besonderen Fällen kann die zuständige obere Behörde mit Zustimmung
des Finanzministeriums Ausnahmen hiervon zugestehen.
2. Die Überweisung von Dienstländereien — mit Ausnahme der Hausgärten —
eschieht gegen eine jährliche Vergütung, die in der Regel durch Anrechnung auf die
esolbung wahrgenommen wird.
3. Oienstlchrdereien werden unter Vorbehalt der Jagd, der Torflager, der nutz-
baren Fossilien und Mineralien, zu denen auch Feldsteine (Felsen) und Kies zu rechnen
sind, der in das Bestandsverzeichnis (§ 4) aufgenommenen Wald-, Allee= und Zierbäume
nur zur persönlichen Nutzung überwiesen. Der Inhaber darf sie weder ganz noch zum
Teile verpachten oder anderweitig abtreten, wenn er nicht die schriftliche Genehmigung
der zuständigen oberen Behörde erlangt. Solche Genehmigung soll nur unter Zustim-
mung des Finanzministeriums erteilt werden und eine Bestimmung darüber enthalten,
ob u07 in grelcher Höhe eine Vergütung für die Überlassung an die Verwaltung zu
entrichten ist.