Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 14. 1914. 141 
Die Kosten der Wiederherstellung beschädigter, verrückter oder verloren gegangener 
Festpunkte trägt der Inhaber der Dienstländereien, sofern die Beschädigung, Verrückung 
oder der Verlust durch Verschulden des Inhabers, seiner Angehörigen oder seines Ge- 
sindes geschehen sind. 
Überweisung und Rlcknahme. 
*5 7. . 
1. Die Dienstländereien mit Zubehör werden dem Inhaber in Grundlage des 
Verzeichnisses (5 4) überwiesen. Sie müssen in dem vorhandenen Zustand oder in dem 
Zustand übernomnien werben, der durch Erledigung der bei der voraufgegangenen Rũck— 
nahme (Ziffer 2) festgestellten Mängel bewirkt wird. Über die Überweisung wird eine 
Verhandlung aufgenommen, die der zuständigen oberen Behörde einzureichen ist. 
2. Vor der Rücknahme der Dienstländereien hat die Aufsichtsbehörde an der Hand 
des Verzeichnisses eine Besichtigung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Inhaber 
seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist. Finden sich Mängel, deren Erledigung dem 
Inhaber obliegt, so werden die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten sofort fest- 
gestellt. Der festgestellte Betrag ist zur Kasse der Verwaltung einzuzahlen. Die Auf- 
sichtsbehörde kann den Betrag dem künftigen Inhaber gegen die Verpflichtung zur 
Beseitigung der Mängel überweisen, wenn dieser damit einverstanden ist. 
3. Uber die Rücknahme der Dienstländereien ist eine Verhandlung aufzunehmen, 
welche der zuständigen oberen Behörde einzureichen ist. 
4. Erfolgt die Überweisung oder Rücknahme von Dienstländereien gleichzeitig mit 
der Überweisung oder Rücknahme von Dienstwohnungen (5 14 der Vorschriften über 
die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen), so bedarf es nur der Aufnahme 
einer einheitlichen Verhandlung. 
Auselnandersetzung Üüber die Ernte. 
86. 
1. Der abziehende Inhaber kann sich mit dem Nachfolger über die Ernte im 
Wege der Vereinbarung auseinandersetzen. . 
2. Erfolgt die Auseinandersetzung nicht im Wege der Vereinbarung, so ist sie 
unter Leitung der Aussichtsbehörde, die erforderlichenfalls einen anperteihsg,e Sach- 
verständigen zuzieht, vorzunehmen. 
3. In beiden Fällen (Ziffer 1 und 2) müssen Heu, Stroh, Dung und Kompost 
ohne Wertentschädigung zur Stelle bleiben. 
5 9. 
Die Auseinandersetzung gemäß § 8 Ziffer 2 geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
A. Im allgemeinen. 
1. Das Nußzungsjahr wird vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden 
Jahres gerechnet. Demgemäß werden die Ernteerträge und deren Kosten, soweit nicht 
in den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. B 1,2 Absatz 11 Chb Absatz 2, 3; D2; E)
	        
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