Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

142 Nr. 14. 1914. 
Abweichungen zugelassen sind, je nach den Vierteliahren des Ab= und Zuzuges in der 
Art geleilt, daß der Abziehende, wenn der Abzug erfolgt am 30. September ¼, am 
31. Dezember ½, am 31. März /4, am 30. Juni ¼/ der in das Nutungsjahr fallenden 
Ernte erhält und ebenso an den Kosten teilnimmt. Etwa vor dem 1. Juli gemähte 
Olsaaten sind in das Nutzungsjahr einzurechnen. 
2. Für die zur Stelle bleibenden Kompost-, Dung-, Stroh= und Heuvorräte (5 8 
Ziffer 3) erhält der abziehende Juhaber keine Entschädigung. Nur in dem Falle, daß 
die Ländereien ausschließlich aus Gartenland bestehen, wird ihm der Wert des Dunges 
ersetzt. " 
B. Hinsichtlich der Gärten. 
1. Die Teilung der Gartenernte erfolgt nach Maßgabe bes unter A vorgeschrie- 
benen Teilungsverhältnisses, wiewohl mit der Einschränkung, daß Erzeugnisse, welche 
ihrer Natur nach zur Aufbewahrung oder zur Lieferung von Jahreserträgen nicht 
geeignet sind, entweder gar nicht oder doch nicht nach Vierteljahren zur Teilung kommen. 
Daher kann derienige, welcher am 1. April antritt, einen Anteil an dem Obst und dem 
nicht überwinternden Gemüse nicht begehren. 
2. Die Bestellungskosten (Dungfuhren, Grabekosten, Sämereien, Bohnen- 
stangen, Erbsbusch usw.) werden dem abziehenden Inhaber nach den wirklichen Aus- 
lagen oder nach den örtlichen Preisen im Verhältnis zu der seinem Nachfolger zufallenden 
Nutzung erstattet. 
Wenn nur ein Garten, also keine weiteren Dienstländereien überwiesen sind, so 
ist auch der untergebrachte Dung zu vergüten. 
C. Hinsichtlich des Ackers. 
Nach Maßgabe des unter A bezeichneten Teilungsverhält- 
nisses sind dem abziehenden Inhaber vom Nachfolger zu vergüten: 
a) die Saat, wenn sie angekauft ist, nach dem gezahlten Kaufpreise, wenn sie 
von selbstgebautem Korn genommen ist, nach dem höchsten Marktpreise des 
Verbrauchskornes zur Saatzeit. Die Menge jeder Aussaat wird 
nsunsans durch die Entscheidung der Auseinanderset behörde fest- 
estellt; 
b) Klee= und Grassämereien des dem Vorjahre des Nutzungsjahrs 
voraufgehenden. Jahres, wenn sie zu Mäh-Klee und -Gras verwandt find. 
ind diese zur Weide verwandt, so werden sie bei einer zum 1. Juli 
erfolgenden Ablieferung zur Hälfte, bei einer Ablieferung in späteren Ter- 
minen nicht vergütet. 
Klee= und Grassämereien aus dem Vorjahre des Nutzungsjahres sind 
vollständig zu vergüten; 
c) für die Bestellung des Saatackers und der Brache mit Einschluß des 
Säens, Pflanzens, Walzens und Eggens, des Aufziehens der Wasserfurchen 
usw. auf jede Furche 10 Pfennige —8 je 100 am, außerdem für die Bear- 
beitung der Hackfrüchte nach geschehener Saat oder Pflanzung (Rei igen, 
Behäufen Behacken usw.) die Unkosten nach billigen Ansätzen, wobei jedoch 
die Arbeiten der eigenen Dienstboten des Abtreters außer Berechnung 
eiben; 
1 5 □
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.