Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

144  Nr.  14.  1914.

2.  Für  landwirtschaftliche  Verbesserungen  jeglicher  Art  (Drainage,  Rieselanlagen,
Rigolen,  Uberkarren,  Mergeln,  Moordammkulturen  usw.)  wird  keine  Vergütung  geleißeet
  Eine  Ausnahme  findet  allein  in  dem  Falle  statt,  wenn  in  Ansehung  einer  von  der
uständigen  oberen  Behörde  genehmigten  und  nach  deren  Vorschriften  ausgeführten
Hrainan,  Moordammkultur  oder  Riefekanlage  bei  der  Genehmigung  schriftlich  die  Bestimmung
  getroffen  worden  ist,  daß  und  nach  welchem  Verhältnisse  der  Nachfolger  in  der
Nutzung  Ersatz  zu  leisten  habe.

3.  Sollten  nach  besonderer  Bestimmung  in  einzelnen  Fällen  die  Kosten  einer
Drains-,  Riesel=  oder  Moordammkultur-Anlage  von  der  herrschaftlichen  Verwaltung
unter  der  Bedingung  der  Verzinsung  und  Tilgung  ganz  ober  teilweise  vorgeschossen  sein,
His  auch  der  Nachfolger  in  der  Nutzung  verpflichtet,  den  Vorschuß  bis  zum  völligen

trage  zu  verzinsen  und  zu  tilgen.

Schlußbestimmungen.
g  11.
Beschwerden,  zu  denen  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  Anlaß  gibt,  werden
im  Verwaltungswege  entschieden.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.
In  Fällen,  in  denen  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  zu  Zweifeln  Anlaß  gibt,
entscheidet  die  zuständige  obere  Behörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium.
Abänderungen  der  Vorschriften  für  einzelne  Verwaltungsbereiche  und  für  besondere
  Fälle  können  durch  die  zuständige  obere  Behörde  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzministerium  angeordnet  werden  und  sind  für  die  Inhaber  von  Dienstländereien
in  gleicher  Weise  maßgebend,  wie  die  Bestimmungen  dieser  Vorschriften.

5  12.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  März  1914  in  Kraft.
Gleichzeitig  kommen  in  den  Vorschriften  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung
Großherzoglicher  Dienstwohnungen  in  Fortfall:  »
I.im§7Nr.lltdierrte»unddieJustandhaltungberDienstgärten«;
2.im§7Nr.1ldieWotte«unbderunmittelbakbeiderDienstroohnungbelegenen
  Gärten“;

3.  im  §  7  Nr.  2  der  Schlußsatz;
4.  im  §  8  Nr.  1g  die  Worte  „und  der  unmittelbar  bei  der  Dienstwohnung  belegenen
  Gärten“.