144 Nr. 14. 1914.
2. Für landwirtschaftliche Verbesserungen jeglicher Art (Drainage, Rieselanlagen,
Rigolen, Uberkarren, Mergeln, Moordammkulturen usw.) wird keine Vergütung geleißeet
Eine Ausnahme findet allein in dem Falle statt, wenn in Ansehung einer von der
uständigen oberen Behörde genehmigten und nach deren Vorschriften ausgeführten
Hrainan, Moordammkultur oder Riefekanlage bei der Genehmigung schriftlich die Bestimmung
getroffen worden ist, daß und nach welchem Verhältnisse der Nachfolger in der
Nutzung Ersatz zu leisten habe.
3. Sollten nach besonderer Bestimmung in einzelnen Fällen die Kosten einer
Drains-, Riesel= oder Moordammkultur-Anlage von der herrschaftlichen Verwaltung
unter der Bedingung der Verzinsung und Tilgung ganz ober teilweise vorgeschossen sein,
His auch der Nachfolger in der Nutzung verpflichtet, den Vorschuß bis zum völligen
trage zu verzinsen und zu tilgen.
Schlußbestimmungen.
g 11.
Beschwerden, zu denen die Anwendung dieser Vorschriften Anlaß gibt, werden
im Verwaltungswege entschieden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
In Fällen, in denen die Anwendung dieser Vorschriften zu Zweifeln Anlaß gibt,
entscheidet die zuständige obere Behörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Abänderungen der Vorschriften für einzelne Verwaltungsbereiche und für besondere
Fälle können durch die zuständige obere Behörde im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium angeordnet werden und sind für die Inhaber von Dienstländereien
in gleicher Weise maßgebend, wie die Bestimmungen dieser Vorschriften.
5 12.
Diese Vorschriften treten am 1. März 1914 in Kraft.
Gleichzeitig kommen in den Vorschriften vom 17. August 1911 über die Benutzung
Großherzoglicher Dienstwohnungen in Fortfall: »
I.im§7Nr.lltdierrte»unddieJustandhaltungberDienstgärten«;
2.im§7Nr.1ldieWotte«unbderunmittelbakbeiderDienstroohnungbelegenen
Gärten“;
3. im § 7 Nr. 2 der Schlußsatz;
4. im § 8 Nr. 1g die Worte „und der unmittelbar bei der Dienstwohnung belegenen
Gärten“.